Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung eines Titels auf Beschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Kurze Inhaltsangabe: Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachgang zu BAG 21.03.2018 - 10 AZR 560/16 - Beschluss an Klägervertreter zugestellt: 26.08.2019 Beschuss an Beklagtenvertreter zugestellt: 13.08.2019
Leitsatz (redaktionell)
Der Vollstreckungsantrag eines gekündigten Arbeitnehmers auf Zuweisung der titulierten Beschäftigung ist zurückzuweisen, wenn eine solche Beschäftigung aufgrund betrieblicher Umorganisation nicht mehr möglich ist und das Urteil sich auch nicht mit dem Umfang des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts auseinander setzt.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.02.2012; Aktenzeichen 7 Ca 6977/09) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 01.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2012 - 7 Ca 6977/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.02.2010 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (- 7 Ca 6977/009 -) die Schuldnerin verurteilt, den Gläubiger als Direktor E. Communication & N. T. Deutschland und "General X. Europe" auf der Managerebene 3 zu beschäftigen und ihm dabei mindestens im Einzelnen aufgeführte Tätigkeiten zuzuweisen. Nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 14.04.2010 einen Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO gestellt. Am 30.04.2010 erhob die Schuldnerin beim Arbeitsgericht Düsseldorf Vollstreckungsabwehrklage und stellte einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (- 7 Ca 3029/10 -). Im April 2010 sprach die Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger eine Änderungskündigung, im Mai 2010 eine fristlose Kündigung und im August 2011 eine weitere Änderungskündigung aus, gegen welche der Gläubiger sämtlich Klage erhob. Die Änderungskündigung aus April 2010 nahm die Schuldnerin zurück; die Klage gegen die fristlose Kündigung war erfolgreich. Die Vollstreckungsabwehrklage wurde zunächst ruhend gestellt.
Mit Beschluss vom 15.02.2012 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen. Gegen den ihm am 17.02.2012 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger am 01.03.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.03.2012 nicht abgeholfen hat.
Im Hinblick auf die noch rechtshängige zweite Änderungskündigung ist das Beschwerdeverfahren von den Beteiligten einvernehmlich zunächst nicht betrieben worden. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Änderungskündigung fest. Das Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Schuldnerin zurück. Im März 2013 hat der Gläubiger daraufhin das Beschwerdeverfahren wieder aufgerufen. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die zweite Änderungskündigung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Schuldnerin zurück. Im Mai 2013 sprach sie eine Versetzung und eine dritte Änderungskündigung aus. Der Gläubiger nahm die Änderungskündigung unter Vorbehalt nach § 2 KSchG an und griff Versetzung wie Änderungskündigung gerichtlich an (Arbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ca 7664/12 -). Gleichzeitig rief die Schuldnerin die Vollstreckungsabwehrklage wieder auf. Im Hinblick auf den über die Versetzung und die dritte Änderungskündigung geführten Rechtsstreit hat die Beschwerdekammer im Einvernehmen mit den Beteiligten die Entscheidung über den Zwangsvollstreckungsantrag erneut zurückgestellt. Nach Rechtskraft eines für den Kläger obsiegenden Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 26.08.2014 (- 16 Sa 260/14 -) hat der Gläubiger das Vollstreckungsverfahren mit Schriftsatz vom 13.08.2015 zunächst erneut aufgerufen. Auf Hinweis der Beschwerdekammer hat die Schuldnerin klargestellt, dass die Vollstreckungsgegenklage einen noch unerledigten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung enthält. Mit Beschluss vom 09.12.2015 stellte das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren über die Vollstreckungsgegenklage (- 10 Sa 614/15 -) die Zwangsvollstreckung bis zur Verkündung einer Entscheidung im anhängigen Berufungsverfahren ein, worauf die Entscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederum einvernehmlich zurückgestellt worden ist. Mit Urteil vom 10.06.2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 für unzulässig. Auf die vom hiesigen Gläubiger eingelegte Revision hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Vollstreckungsgegenklage ab (BAG 21.03.2018 - 10 AZR 560/16 - NZA 2018, 1071 mit zustimmendem Kommentar von Altstadt, BB 2018, 2432; ablehnend Ziemann jurisPR-ArbR 4/2019 Anm. 6; Forschner DB 2018, 2184).
Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 hat der Gläubiger das Beschwerdeverfahren wieder aufgerufen. Daraufhin ist die beim Arbeitsgericht bereits aus...