Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Betriebsratswahl
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Wahlvorschlagsliste zur Betriebsratswahl ist ungültig, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverständnis der ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeändert wird.
2. Verstößt der Wahlvorstand gegen die sich aus § 7 Abs. 2 S. 2 WO ergebende Pflicht, eingereichte Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen, so ist die Betriebsratswahl ungültig, wenn der Wahlvorstand die Vorschlagsliste nicht zur Betriebsratswahl zulässt, ohne den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen.
Normenkette
WO § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 05.05.2015; Aktenzeichen 2 BV 37/14) |
Tenor
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.05.2015 - Az.: 2 BV 37/14 wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 14.05.2014.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 5) befasst sich mit dem Ankauf und Servicing notleidender Forderungen. In ihrem E.er Betrieb waren im Zeitpunkt der Betriebsratswahl 273 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 5) in E..
Der Beteiligte zu 4) ist der aufgrund der Betriebsratswahl vom 14.05.2014 gewählte neunköpfige Betriebsrat.
Der vormalige Betriebsrat wählte für die Durchführung der anstehenden regelmäßigen Betriebsratswahl einen Wahlvorstand bestehend aus drei Personen. Dabei handelte es sich um die Mitarbeiter Frau M., Herr T. und Frau U..
Mit Wahlausschreiben vom 20.03.2014, das um 16:00 Uhr im Betrieb ausgehängt wurde, leitete der Wahlvorstand die regelmäßige Neuwahl des Betriebsrates ein, Bl. 50 GA. Nach Ziffer 3 des Ausschreibens endete die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 03.04.2014 um 16:00 Uhr. Jede Vorschlagsliste für die Wahl musste dabei von mindestens 14 wahlberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet sein.
Am 02.04.2014, um 15:10 Uhr, reichte der Antragsteller zu 1) als Listenvertreter einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand ein, Bl. 11 GA. Auf dem Wahlvorschlag befindet sich auch die Antragstellerin zu 2), die handschriftlich hinzugefügt wurde. Sie stand nicht von Anfang an auf der Liste und ist dort frühestens aufgenommen worden, nachdem bereits 27 Stützunterschriften für die Vorschlagsliste geleistet worden waren (Bl. 12 GA). Die Antragstellerin zu 2) leistete ihre Stützunterschrift unter der laufenden Nummer 28. Sowohl ihre Wahlbewerbung als auch ihre Stützunterschrift leistete die Antragstellerin zu 2) mit einem Kugelschreiber in blauer Farbe. Den Wahlvorschlag nahm für den Wahlvorstand Frau U. entgegen.
Der Eingang der Vorschlagsliste wurde vom Wahlvorstand bestätigt. Mit E-Mail vom 04.04.2014 teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1) mit, dass die Liste nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werde, da sie nach der Einholung diverser Stützunterschriften erweitert worden sei (vgl. Bl. 14 ff. GA).
Die Durchführung der Wahl und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgten am 14.05.2014 (Bl. 129 GA).
Mit ihrem Antrag vom 20.05.2014, der bei Gericht am 20.05.2014 eingegangen ist, haben die Antragsteller die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass bei der Betriebsratswahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei. Der nicht zur Wahl zugelassene Wahlvorschlag hätte vom Wahlvorstand rechtzeitig bei Eingang geprüft und beanstandet werden müssen. Frau U. sei bei Übergabe der Liste auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Liste nachträglich ergänzt worden sei. Gleichwohl habe der Wahlvorstand den Vorschlag erst nach Fristablauf am 04.04.2014 geprüft. Er, der Antragsteller zu 1) habe sich zwar am 03. und 04.04.2014 im Sonderurlaub befunden, sei jedoch jederzeit telefonisch erreichbar gewesen. Die Prüfung sei auch möglich gewesen, weil die Kernarbeitszeit der Spätschicht erst um 20:00 Uhr ende. Ein weiterer Verstoß läge darin, dass die Frist des § 6 WO unzulässig verkürzt worden sei, da Wahlvorschläge am 03.04.2014 lediglich bis 16:00 Uhr hätten eingereicht werden können. Ein Dritter Verstoß ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin zu 2) keine Briefwahlunterlagen erhalten, obwohl sie vom 16.04.2014 bis 16.05.2015 arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Antragsteller zu 1-3) haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 5.) vom 14.05.2014 für unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte zu 4) beantragte erstinstanzlich,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 4) hat erstinstanzlich behauptet, dass die Fristen zutreffend festgelegt worden seien. Denn die Kernarbeitszeit der überwiegenden Mitarbeiter im Betrieb ende um 15:00 Uhr. Aus diesem Grunde sei der Wahlvorstand...