Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung bei PKH. Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich. Reduzierung des Gebührensatzes. 1,0 oder 1,5 Gebühr
Leitsatz (amtlich)
Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes auf 1,0 gemäß VV RVG 1003 Abs. 1 (entgegen LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - NZA-RR 2009, 556; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - [...]; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - [...]; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82; vgl. auch LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 - [...]).
Normenkette
VV-RVG Nrn. 1000, 1003; BGB § 779
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.05.2014; Aktenzeichen 11 Ca 964/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.
Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A.
Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren". Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich". Die dortige Beklagte widerrief den Vergleich, da eine Kontaktaufnahme mit dem entscheidungsbefugten Regionalleiter nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Im Anschluss einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich desselben Wortlauts (mit Ausnahme der Widerrufsmöglichkeit), dessen Zustandekommen und Inhalt das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 10.04.2014 feststellte. Mit Beschluss vom 29.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger "für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang".
Den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 20.05.2014 zurückgewiesen, soweit dieser Gebührenansprüche für den Mehrvergleich umfasst. Der Erinnerung des Antragstellers hat das Arbeitsgericht abgeholfen mit Ausnahme der für den Mehrvergleich verlangten 1,5 Einigungsgebühr; diese hat es nur mit einer 1,0 Gebühr berücksichtigt. Insoweit hat es die Erinnerung dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Gegen dessen Zurückweisungsentscheidung mit Beschluss vom 27.06.2014 wendet sich der Antragsteller mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Beschwerde.
B.
I.
Die (befristete) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar nicht 200,00 €. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Landeskasse fällt eine Einigungsgebühr von 1,5 für den Gegenstand eines Mehrvergleichs auch dann an, wenn eine der Parteien für den Abschluss des (Mehr-) Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt hat.
1.
Nach der Regelung in VV RVG 1003 führt zwar u. a. die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Zur Überzeugung der Beschwerdekammer ist eine Anhängigkeit in diesem Sinn jedoch nicht gegeben, soweit Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich beantragt wird.
a)
Dafür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits unter der Geltung der BRAGO war umstritten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich zu einer Reduzierung der Gebühr führte (dagegen die h. M. in Literatur und Rechtsprechung, insbesondere LAG Düsseldorf 10.06.1997 - 7 Ta 3/97 - JurBüro 1997, 585; zum Streitstand Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; Gerold/Schmidt-von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 23 RN 40b mit umfangreichen Nachweisen). Nach einer weiteren Mindermeinung (OLG Nürnberg 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 - JurBüro 1998, 137) sollte zu unterscheiden sein, ob der beabsichtigte Vergleich erst durch das Gericht mit den Parteien erarbeitet werd...