Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen eigener Betroffenheit
Leitsatz (redaktionell)
Ein Betriebsratsmitglied ist bei Entscheidungen die es selbst individuell und unmittelbar betreffen, für seine Organtätigkeit ausgeschlossen. Dies ist auch bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Ehepartners der Fall.
Normenkette
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2, § 99
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Beschluss vom 28.09.2004; Aktenzeichen 4 BV 45/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2004 – 4 BV 45/04 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten hauptsächlich über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers E. L. der antragstellenden Arbeitgeberin verweigert hat.
Die Arbeitgeberin unterhält einen Speditionsbetrieb in X.. Sie beschäftigt 61 Arbeitnehmer. Vorsitzender des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), ist die Ehefrau des Arbeitnehmers L., Frau C. L..
Der Arbeitnehmer L. ist bei der Arbeitgeberin seit dem 01.11.1999 als Lagermeister beschäftigt. Im Januar 2001 wurde er aus dem Bereich Halle/Umschlag in das von dem Kunden der Arbeitgeberin, C., geführte Lager versetzt. Er ist in die Tarifgruppe IV eingruppiert.
Nachdem der Kunde C. die Vertragsbeziehung über die Lagerführung zum 31.03.2004 gekündigt hatte und ein neuer Kunde als Ersatz für die beendete Auftragsbeziehung nicht hatte gewonnen werden können, entschloss sich die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer L. eine Änderungskündigung auszusprechen, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und dementsprechend umzugruppieren. Ein neuer Arbeitsvertrag ab dem nächst möglichen Zeitpunkt soll beinhalten, dass der Arbeitnehmer L. als Lagerarbeiter im Lager S. unter Eingruppierung in die Tarifgruppe III, zuzüglich einer freiwilligen übertariflichen Zulage, beschäftigt wird.
Mit Schreiben vom 24.06.2004 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung zur Umgruppierung und Versetzung des Arbeitnehmers L.. Gleichzeitig hörte sie den Betriebsrat zur geplanten Änderungskündigung des vorgenannten Arbeitnehmers gem. § 102 Abs. 1 BetrVG an.
Mit Schreiben vom 01.07.2004, der Arbeitgeberin einen Tag später zugegangen, widersprach der Betriebsrat gemäß dem von ihm am 30.06.2004 gefassten Beschluss der geplanten Änderungskündigung und verweigerte die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L.. Frau L. nahm an der Sitzung des Betriebsrats am 30.06.2004, in der der soeben erwähnte Beschluss gefasst wurde, und auch an der ihm vorausgegangenen Beratung teil.
Die Arbeitgeberin hat hauptsächlich die Ansicht vertreten:
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 01.07.2004 sei unwirksam mit der Folge, dass die Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., hätte an der Beratung und auch an der Beschlussfassung nicht teilnehmen dürfen, da sie als Ehefrau des von den personellen Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmers L. ebenfalls individuell und unmittelbar betroffen gewesen sei.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III als erteilt gilt;
hilfsweise,
die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat hauptsächlich geltend gemacht:
Frau L. hätte sowohl an der Beratung als auch an der Beschlussfassung am 30.06.2004 teilnehmen dürfen, da sie als Betriebsratsvorsitzende von der geplanten Maßnahme weder individuell noch unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Sitzung vom 30.06.2004 sei nicht von einem etwaigen Eigeninteresse von Frau L. bestimmt gewesen. Die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes sei verweigert worden, da diese Maßnahmen ihn ungerechtfertigt benachteiligen würden. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass er – der Betriebsrat – im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 30.06.2004 nur noch aus drei aktiven Mitgliedern bestanden habe und Ersatzmitglieder nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit habe es daher geboten erscheinen lassen, den Kreis der Verhinderungsfälle eng zu begrenzen.
Mit Beschluss vom 28.09.2004 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L. gelte gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Denn der Verweigerung der Zu...