Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachmittel des Betriebsrats, Erforderlichkeit der Benutzung eines PC's
Leitsatz (amtlich)
Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Beschluss vom 04.07.2002; Aktenzeichen 4 BV 8/02) |
Tenor
1) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.07.2002 – 4 BV 8/02 – wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren (nur noch) über die Frage, ob dem Betriebsrat (Antragsteller) seitens der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) ein PC nebst Zubehör, Drucker und Bürosoftware zur Verfügung zu stellen ist.
Die Arbeitgeberin vertreibt bundesweit Drogeriewaren über einzelne Verkaufsstellen. Diese sind zu Bezirken zusammengefasst. Der Antragsteller ist der für den Bezirk O. gewählte Betriebsrat.
Bei der Arbeitgeberin sind Verkaufsbüros mit kompletter Büroausstattung einschließlich PC und Faxgerät eingerichtet, die für mehrere Bezirke zuständig sind. Diese stehen in der betriebsinternen Hierarchie eine Ebene über den Bereichsleitern, die auf gleicher Ebene wie der Betriebsrat angesiedelt sind und ihm als betriebsverfassungsrechtlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Zuständig für den Bezirk O. ist das Verkaufsbüro E., Der Bezirk selbst umfasst zurzeit circa 40 Filialen mit mehr als 170 Mitarbeitern.
Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat vor circa sechs Jahren eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung. In den letzten Jahren nutzte der Betriebsrat darüber hinaus den privaten PC der Vorsitzenden und auch deren privates Telefaxgerät.
Der Betriebsrat wandte sich seit 1999 mehrere Male an die Arbeitgeberin und forderte sie auf, ihm eine technisch ausreichende Ausrüstung, insbesondere einen PC mit Drucker und Bürosoftware sowie ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen. Erfasste am 08.02.2002 einstimmig einen entsprechenden Beschluss und leitete diesen an die Arbeitgeberin weiter. Mit Schreiben vom 14.02.2002 verweigerte die Arbeitgeberin endgültig die vom Betriebsrat angeforderte Ausrüstung.
Mit seinem am 11.03.2002 beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig gemachten Antrag hat der Betriebsrat sein Begehren weiterverfolgt und behauptet, der Schriftverkehr und der sonstige Schreibaufwand hätten in den letzten Jahren vor allem bedingt durch eine hohe Mitarbeiterfluktuation kontinuierlich an Umfang zugenommen und der dafür notwendige Arbeitsaufwand könne durch den Einsatz eines PCs und eines Faxgerätes erheblich reduziert werden. Die elektrische Schreibmaschine genüge hierfür nicht und sei außerdem wegen auftretender Defekte nicht zuverlässig. Die detaillierte und verständliche Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Informationen erfordere die Unterstützung eines geeigneten Computerprogramms, um diese Informationen allen Betriebsratsmitgliedern zugänglich zu machen. Weiterhin benötige der Betriebsrat geeignete Programme zur Überprüfung und Dokumentation der im Bezirk geleisteten und von der Arbeitgeberin beantragten Überstunden sowie der im Bezirk beschäftigten Aushilfen. Die vom Betriebsrat zu betreuenden mehr als 170 Mitarbeiter seien überwiegend Teilzeitkräfte mit verschiedenen Wochenarbeitszeiten. Entsprechend aufwendig sei es, die verschiedenen Arbeitszeiten, Dienstpläne, Urlaubslisten und auftretende Änderungen im Einzelnen nachzuhalten, um hieran eine effektive Mitbestimmung zu orientieren.
Der Betriebsrat hat hieraus die Rechtsansicht abgeleitet, dass die Arbeitgeberin mit Blick auf § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sei, ihm in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hieraus folge der Anspruch auf einen PC nebst Drucker und Bürosoftware sowie ein Faxgerät.
Der Betriebsrat hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm einen PC mit der Hardware: Rechner, Bildschirm, Tastatur, Maus und Drucker sowie der Software: Windows mit Word und Excel, des Weiteren ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch des Betriebsrats auf die von ihm geforderten Sachmittel nicht bestehe, weil sie nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG wären. Hierzu komme es allein auf die tatsächliche Erforderlichkeit eines Betriebsmittels an und nicht darauf, ob es zur Normalausstattung eines Büros gehöre.
Die Arbeitgeberin hat weiter vorgetragen, die von ihr zur Verfügung gestellte Schreibmaschine genüge durchaus, um Schriftverkehr abzuwickeln. Bei Störungen erfolge umgehend eine Reparatur oder ein Austausch der Maschine auf Kosten der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat sei auch ohne weiteres in der Lage, ohne PC vollumfängli...