Revisionsbeschwerde
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachmittelanspruch des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Zur Erforderlichkeit eines PC für die Betriebsratsarbeit (Anschluss an LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.11.2002, 5 (10) TaBV 46/02 und 5 (13) TaBV 49/02; Abweichung von LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2004, 8 (9) TaBV 53/04).
Normenkette
BetrVG § 40
Verfahrensgang
ArbG Essen (Beschluss vom 11.05.2005; Aktenzeichen 6 BV 119/04) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2005 wird dem Arbeitgeber aufgegeben, dem Betriebsrat einen handelsüblichen PC nebst Monitor, Tastatur, Maus, Drucker sowie einem Betriebssystem und der Software „Word” und Excel” zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen handelsüblichen PC nebst Monitor, Tastatur, Maus, Drucker mit Betriebssystem und Software („Word” und „Excel”) zur Verfügung stellen muss. Der Streit der Beteiligten ist die Fortsetzung gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen anderen Betriebsräten und dem Arbeitgeber zu derselben Problematik (LAG Berlin vom 23.10.2001, 3 TaBV 779/01, LAG Köln vom 06.06.2002, 5 TaBV 22/02, LAG Berlin vom 16.07.2002, 5 TaBV 342/02, LAG Nürnberg vom 28.10.2002, 1 TaBV 23/02, LAG Düsseldorf vom 24.11.2002, 5 (10) TaBV 53/04 und 5 (13) TaBV 49/02, LAG Baden-Württemberg vom 24.01.2003, 18 TaBV 3/02, LAG Schleswig-Holstein vom 20.06.2003, 6 TaBV 21/02, LAG Hamm vom 09.07.2002, 13 TaBV 46/02, LAG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2000, 8 TaBV 796/00, LAG Saarland vom 24.05.2000, 1 TaBV 1/00, LAG Hessen vom 15.01.2004, 9 TaBV 125/02 (dort unter Abgrenzung von LAG Niedersachsen vom 30.09.2002, 11 TaBV 59/02 und LAG Baden-Württemberg vom 23.05.2003, LAG Düsseldorf vom 14.12.2004, 8 (9) TaBV 53/04, LAG Saarland vom 25.05.2005, 1 TaBV 1/05). Während überwiegend gegen die Betriebsräte und ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden worden ist, hatte die 5. Kammer des LAG Düsseldorf den Anträgen der Betriebsräte P. und E. II stattgegeben.
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Drogeriemarkt-Branche, betreibt in Deutschland und im europäischen Ausland mehr als 13.750 Märkte und beschäftigt über 52.000 Mitarbeiter. Daneben präsentiert er auf seiner Internetadresse u.a. einen Internetshop für Bestellungen, z.B. von Computerzubehör, und bietet seinen Lieferanten die Gestaltung des kompletten Internetauftritts an.
Nach der Organisationsstruktur des Unternehmens sind die Verkaufsstellen, zu Bezirken zusammengefasst, regionalen Verkaufsbüros (zweite Hierarchieebene) zugeordnet. Die Verkaufbüros verfügen über eine komplette Büroeinrichtung einschließlich Computer und Peripherie. In dem jeweiligen Bezirk werden die Verkaufsstellen von dem Bezirksleiter abgefahren. Den Bezirksleitern ist kein eigenes Büro zur Verfügung gestellt; vielmehr nutzen sie gelegentlich das Verkaufsbüro. Ein Teil der Bezirksleiter nimmt für die Arbeitserledigung einen privaten PC zur Hilfe. Ansonsten werden Verwaltungsarbeiten von den Bezirksleitern handschriftlich erstellt; gleiches gilt für die Erstellung von Dienstplänen.
Aufgrund eines Tarifvertrags über alternative Betriebsratsstrukturen sind Betriebsratsbezirke unter entsprechender Zuordnung von Verkaufsstellen gebildet. Der Antragsteller ist der im Betriebsratsbezirk C. gewählte Betriebsrat. Zu seinem Bezirk gehören 37 Verkaufsstellen im Stadtgebiet C. und zwei Verkaufsstellen im Stadtgebiet F. mit insgesamt ca. 170 Beschäftigten. Ansprechpartner des siebenköpfigen Antragstellers ist auf Arbeitgeberseite in erster Linie der Bezirksleiter, dann auch das Verkaufsbüro. Für die Verkaufsstellen im Betriebsratsbezirk C. zuständig ist das Verkaufsbüro F.. Dieses Verkaufsbüro ist insgesamt 333 Verkaufsstellen mit ca. 1.400 Mitarbeitern übergeordnet. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung gestellt.
Im August 2004 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Bochum beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat einen handelsüblichen PC nebst Monitor, Tastatur, Maus, Drucker sowie einem Betriebssystem und der Software „Word” und Excel” zur Verfügung zu stellen.
Durch Beschluss vom 05.11.2004 hat das Arbeitsgericht Bochum sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Essen verwiesen.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, einen PC insbesondere zur Erledigung vielfältiger Schreibarbeiten (Protokolle, Beschlüsse, Schriftwechsel mit Arbeitgeber, Belegschaft, Gewerkschaft, Gesamtbetriebsrat, anderen Betriebsräten, etc., Auswertung von Daten mittels Excel), Erfassung von Dienstplänen, Auswertung und statistischer Aufarbeitung von Mitarbeiterdaten zu benötigen und insoweit auf eine relativ hohe Mitarbeiterfluktuation und hohe Anzahl von Teilzeitbeschäftigungen hingewiesen. Wenn er, der Betriebsrat, für die Schreibarbeiten auf die elektrische Schreibmaschine angewiesen sei, würden Arbeitszeit und Arbeitskraft für manuelle Tätigkeiten gebunde...