Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Berechnung des Vierteljahreseinkommens gem. § 43 Abs. 3 S. 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für den auf den strittigen Beendigungszeitpunkt folgenden drei Monatszeitraum schuldet, d.h. auf "arbeitsleistungsbezogenes" Entgelt. Zahlungen, die zumindest auch einem anderen Zweck dienen, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, fließen von daher nicht in die Berechnung ein.
2. Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich ist mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten. Dabei ist der an sich zwar grundsätzlich immer noch in Betracht kommende Vergleichsmehrwert in Höhe von 25% der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung auf ein Brutto-Monatsgehalt begrenzt.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.12.2014; Aktenzeichen 1 Ca 2411/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H. und Partner wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2014 - 1 Ca 2411/14 - abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.481,12 € und für den Vergleich auf 108.770.40 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist bzw. eine ordentliche Änderungskündigung und gegen Versetzungen. Das Verfahren endete folgenden Vergleich vom 17.11.2014.
1.)
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2015 (Beendigungszeitpunkt) beendet werden wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten deswegen endet, weil die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die geschuldeten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für die Beklagte bis zum Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen. Sollten der Beklagten bisher Tatsachen bekannt geworden sein, die zur außerordentlichen Kündigung bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist berechtigen würden, so verzichtet sie ausdrücklich auf ihr Recht die vorgenannten Kündigungen auszusprechen.
2.)
Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß mit der Maßgabe abgewickelt und abgerechnet, dass die Klägerin unwiderruflich ab dem 01.11.2014 bis zum Beendigungszeitpunkt von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichansprüchen freigestellt wird. Während der Freistellung erhält die Klägerin eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.827,04 € brutto, diese setzt sich wie folgt zusammen, Grundgehalt i. H. v. 4.060,63 € brutto, Sonderstufensprung VTV in. H. v. 84,75 €, Zulage i. H. v. 926,42 €, Schichtzuschlag 10 % i. H. v. 219,51 €, Nachtausgleich i. H. v. 25 % nach Tarif i. H. v. 249,93 € und Sonntagsausgleich i. H. v. 50 % i. H. v. 245,92 € und Vermögenswirksame Leistungen i. H. v.39,88 €, außerdem das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in voller Höhe für die Jahre 2014 und 2015. Während der Dauer der Freistellung zahlt die Beklagte die vor genannte Vergütung an die Klägerin auch dann, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sein sollte (bzw. an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt). Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen braucht die Klägerin daher ab Vergleichsschluss der Beklagten nicht mehr zu übersenden. Sozialabgaben und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung führt die Beklagte auch für den Zeitraum der Freistellung ab.
3.)
Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2014 bereits ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet ist und der Klägerin auch der gesamte ihr bis einschließlich zum Kalenderjahr 2014 zustehende Urlaub in natura gewährt worden ist. Die Beklagte zahlt der Klägerin noch das volle tarifliche Urlaubsgeld 2014 für den vollen Jahresurlaub 2014 mit dem Dezembergehalt 2014 aus. Die Urlaubsgewährung für das Kalenderjahr 2014 erfolgt während der unwiderruflichen Freistellung ab dem 01.01.2015. Die Beklagte zahlt der Klägerin das volle tarifliche Urlaubsgeld 2015 für den vollen Jahresurlaub 2015 mit dem Februargehalt 2015 aus.
4.) Abgesehen von den in dieser Vereinbarung konkret geregelten oder erwähnten Ansprüchen (wie z. B. tarifliches Weihnachts- und Urlaubsgeld) sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder aus Anlass seiner Beendigung zwischen den Parteien erledigt.
5.)
Damit sind das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 7 Ca 5704/14 und 13 Ca 3365/10 und das Widerspruchsverfahren vor dem Landschaftsverband Rheinland, Az.: 71.30/R-28...