Entscheidungsstichwort (Thema)
Telefaxgerät für Betriebsrat
Leitsatz (redaktionell)
Unter den hier vorliegenden betrieblichen Voraussetzungen, wonach der Arbeitgeber über einen zumindest 3x täglich verkehrenden Kurierdienst zwischen den Betriebsteilen Düsseldorf und Wuppertal verfügt, hat der Betriebsrat bei gleichzeitig möglicher Mitbenutzung der betrieblichen Telefaxgeräte keinen Anspruch auf ein eigenes Telefaxgerät in Düsseldorf und Wuppertal, und zwar weder für die innerbetriebliche noch für die außerbetriebliche Korrespondenz.
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 19.02.1993; Aktenzeichen 8 BV 184/92) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.02.1993 – 8 BV 184/92 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Mit dem am 09.12.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Zurverfügungstellung je eines Fax-Gerätes für die Betriebsratsbüros in Wuppertal und in Düsseldorf.
Der Arbeitgeber ist das Druckereiunternehmen der Gruppe „R. P.”. In seinen Betriebsteilen Düsseldorf und Wuppertal beschäftigt der Arbeitgeber ca. 830 Arbeitnehmer, die sich je zur Hälfte auf beide Betriebsteile verteilen.
Bis Mitte 1992 gab es in Düsseldorf und Wuppertal jeweils neunköpfige Betriebsräte, die gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat bildeten. Sowohl in Wuppertal als auch in Düsseldorf war ein Betriebsratsmitglied freigestellt, dem eine Teilzeitsekretärin zur Verfügung stand.
Aufgrund struktureller Veränderungen auf seiten es Arbeitgebers kam es Anfang 1992 zur Zusammenlegung beider Betriebe. In diesem Zusammenhang traten die Betriebsräte in Wuppertal und Düsseldorf zurück und wählten einen neuen und gemeinsamen Betriebsrat, er nunmehr aus elf Personen besteht. Die Betriebsratsbüros in Düsseldorf und Wuppertal wurden beibehalten. Sowohl in Düsseldorf als auch in Wuppertal ist je ein Betriebsratsmitglied freigestellt, das – wie bisher – auf eine Teilzeitsekretärin zurückgreifen kann.
Der Betriebsrat hat behauptet:
Es seien zwischen den Betriebsratsbüros in Düsseldorf und Wuppertal viele Unterlagen auszutauschen. Viele Schriftstücke, die in einem Betriebsratsbüro angefertigt würden, müßten zur Information in das andere Betriebsratsbüro übermittelt werden. Diese Schriftstücke könnten – alleine aus Fristgründen – nicht auf dem normalen Postweg ausgetauscht werden.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten:
Aufgrund der hier vorliegenden speziellen Situation benötige er die beiden Fax-Geräte, da er aufgrund der Entfernung zwischen den beiden Büros gezwungen sei, Schriftstücke über das Telefax-Gerät auszutauschen, um nicht in seiner Arbeit behindert zu werden. Die Benutzung von Telefax-Geräten erfolge letztendlich auch im Interesse des Arbeitgebers, da der Betriebsrat nur unter Zuhilfenahme dieses Gerätes in der Lage sei, unbürokratisch und schnell zu reagieren. Berücksichtige man ferner, daß das Telefax-Geräte zwischenzeitlich ein weibverbreitetes Kommunikationsgerät sei und vergegenwärtige man sich, daß die Kosten für dieses Gerät zwischenzeitlich erheblich gesunken seien, so stelle sich das Ansinnen auch nicht als unverhältnismäßig dar. Er könne nicht darauf verwiesen werden, andere im Hause zur Verfügung stehende Telefax-Geräte benutzen zu können. Gerade er habe häufig Schrift stücke auszutauschen, in denen geheimhaltungsbedürftige Daten der Mitarbeiter enthalten seien. Auch die Möglichkeit eines vorherigen Telefonanrufs, um zu ermöglichen, das Schriftstück direkt am Gerät in Empfang zu nehmen, sei dem Betriebsrat nicht zum bar. Hiermit falle insbesondere eine der wesentlichen Möglichkeiten des Telefax-Geräts (Empfang auch bei Abwesenheit) weg.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat für die BR-Büros in Wuppertal und in Düsseldorf je ein Telefax-Gerät zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten,
das Begehren des Betriebsrates sei schon deshalb nicht begründet, weil er sich des betriebseigenen Kurierdienstes, der dreimal täglich verkehre, bedienen könne.
Mit Beschluß vom 19.02.1993 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen, da der Arbeitgeber über einen Kurierdienst verfüge und nicht ersichtlich sei, daß es für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich sei, den bestehenden Transportweg durch Installierung eigener Fax-Geräte darüber hinaus noch zu beschleunigen.
Gegen diesen dem Betriebsrat am 04.03.1993 zugestellten Beschluß hat er am 05.04.1993 Beschwerde eingelegt und diese am 04.05.1993 begründet.
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung:
Wenn das Arbeitsgericht ausführe, er könne den hauseigenen Kurierdienst in Anspruch nehmen, so verkenne es, daß nicht nur Kontakt zu den beiden Betriebsratsbüros bestehe, sondern naturgemäß zu vielen Institutionen (Gewerkschaft, Rechtsanwalt, Berufsgenossenschaft usw.).
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.02.1993 – 8 BV 18...