Entscheidungsstichwort (Thema)
Telefaxgerät. Sachmittel des Betriebsrates. Überlassung von Sachmitteln
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat hat im Regelfall keinen Anspruch nach § 40 Abs. II BetrVG auf Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlich eigenen Nutzung, wenn er unter anderem über einen eigenen Telefonanschluß verfügt und verschiedene betriebseigene Telefaxgeräte mitbenutzen kann, die technisch nicht in der Lage sind, den Inhalt ein- und ausgehender Schreiben zu speichern.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 29.01.1997; Aktenzeichen 4 BV 975/96 P) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom29.01.1997 – 4 BV 975/96 P – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrates auf Überlassung eines Telefaxgerätes zur alleinigen Nutzung.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht, von denen drei Mitglieder von der Arbeit freigestellt sind.
Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie, das ca. 1.800 Arbeitnehmer beschäftigt.
Innerhalb des Betriebes der Arbeitgeberin setzt diese mehr als 50 Telefaxgeräte ein, desweiteren verfügt sie zum Zwecke der innerbetrieblichen Kommunikation über eine Rohrpost sowie einen Botendienst.
Der Betriebsrat, dem zur Unterstützung seiner Arbeit eine Teilzeitkraft mit einer Arbeitszeit von 5 Std. täglich zugewiesen ist, wird von dem Botendienst einmal täglich gegen ca. 11.00 Uhr aufgesucht. Das Betriebsratszimmer ist zwar an die Rohrpost nicht unmittelbar angeschlossen, jedoch verfügt das Gebäude, in dem dieses Zimmer untergebracht ist, über einen eigenen Rohrpostanschluß, der ein Stockwerk unter dem Betriebsratszimmer liegt und von dem Betriebsrat benutzt werden kann.
Desweiteren ist der Betriebsrat, der über einen Personalcomputer und eine Telefonanlage zur ausschließlichen Eigennutzung verfügt, befugt, jedes Telefaxgerät im Betrieb zu nutzen. Das dem Betriebsratszimmer am nächsten installierte Gerät ist im Kantinengebäude, das ca. 10 m (Luftlinie) von dem Betriebsratszimmer entfernt ist, untergebracht. Der Betriebsrat kann auch auf das Telefaxgerät in der Kommunikationszentrale zurückgreifen.
Mit Schreiben vom 11.06.1996 beantragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin die Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Eigennutzung.
Nachdem die Arbeitgeberin dies abgelehnt hatte, hat der Betriebsrat ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingeleitet.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht.
er benötige ein eigenes Telefaxgerät zur Erfüllung seiner Aufgaben, zumal er acht Ausschüsse gebildet und zahlreiche Außenkontakte wahrzunehmen habe. So habe er Kontakte zur IG Chemie, zum DGB, zum Landesbezirk der IG Chemie sowie zur Hauptverwaltung; desweiteren Kontakte zur Hauptfürsorgestelle, den Krankenkassen, der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft. Innerbetrieblich würde der Einsatz eines Telefaxgerätes die Arbeit auch erheblich effektiver gestalten. Während der Betriebsrat nämlich lediglich einmal pro Tag Post von dem Botendienst zugestellt erhalte, würden andere Stellen im Betrieb dreimal täglich von dem Botendienst aufgesucht.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin führt aus,
der Betriebsrat benötige kein eigenes Telefaxgerät, da er die betrieblichen Faxgeräte mitbenutzen dürfe.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages beider Beteiligter wird auf die zusammenfassende Darstellung in dem Beschluß des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 29.01.1997 (dort S. 2 ff. = Bl. 31 ff. d.A.) gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat in seinem Beschluß vom 29.01.1997 (Bl. 30 ff. d.A.) die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen damit begründet, für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratsaufgaben reiche die Mitbenutzung der betrieblichen Telefaxgeräte nicht aus. Darüberhinaus müsse auch gewährleistet sein, daß allein der Betriebsrat Zugang zu dem von ihm genutzten Telefaxgerät habe, was die Überlassung eines eigenen Telefaxgerätes notwendig mache.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 4 ff. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses (= Blatt 33 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – die der Arbeitgeberin am 03.04.1997 zugestellt worden ist, hat diese am 17.04.1997 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter...