Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert kumulativer Anträge im Beschlussverfahren betreffend eine außerordentliche Änderungskündigung und Versetzung in einen anderen Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstandswert für kumulative Anträge im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 u. 3 BetrVG (außerordentliche Änderungskündigung und Versetzung in anderen Betrieb) ist insgesamt in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt.

2. Zur Frage der Beteiligten am Wertfestsetzungsverfahren

3. Zur Frage der Bindung an die Anträge im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, wenn der Beschwerdeführer von der Berücksichtigung einer Einzelposition ausdrücklich "Abstand genommen" hat.

 

Normenkette

RVG § 22 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2; ZPO § 308; BetrVG § 103 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3, § 33; BetrVG § 103 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.07.2016; Aktenzeichen 11 BV 199/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2016 - 11 BV 199/15 - abgeändert:

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Rechtsanwalts G. in E. für den zu 2) beteiligten Betriebsrat in dem Beschlussverfahren 4 Ta 634/16 ArbG Düsseldorf wird auf 26.550,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter der Beteiligten zu 2) bis 5) und begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für das zugrundeliegende erstinstanzliche Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 und 3 und § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.

In diesem Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin als Beteiligte zu 1) die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten, am Standort E. gebildeten Betriebsrats zu Versetzungen der zu 3) bis 5) beteiligten Arbeitnehmer an den Standort L. sowie zu entsprechenden vorsorglich auszusprechenden außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigungen mit sozialer Auslauffrist beantragt. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, der Beteiligte zu 5) ist Mitglied des Betriebsrats am Standort E..

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 08.04.2016 hinsichtlich des Beteiligten zu 4) dem Antrag zu 3 auf Zustimmung zur Versetzung stattgegeben; den weiteren Antrag zu 4 auf Zustimmung zu einer entsprechenden vorsorglich auszusprechenden außerordentliche Änderungskündigung hat es als Hilfsantrag gewertet und darüber nicht entschieden. Hinsichtlich der Beteiligten zu 3) und 5) hat das Arbeitsgericht die Anträge zu 1 und 5 auf Zustimmung zur Versetzung zurückgewiesen, den als Hilfsanträgen gewerteten Anträgen zu 2 und 6 auf Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung dagegen stattgegeben.

Mit Beschluss vom 14.07.2016 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstandswert "der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen" auf 23.250,00 € festgesetzt. Dabei hat es für die Anträge zu 1 und 2 betreffend den Beteiligten zu 3) drei Bruttomonatsgehälter à 3.100,00 € (9.300,00 €), für die Anträge zu 3 und 4 betreffend den Beteiligten zu 4) zwei Bruttomonatsgehälter à 3.000,00 € (6.000,00 €) und für die Anträge zu 5 und 6 betreffend den Beteiligten zu 5) drei Bruttomonatsgehälter à 2.750,00 € (8.250,00 €) festgesetzt (rechnerisch richtig: 23.550,00 €).

Hiergegen richtet sich die am 27.07.2016 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin macht er geltend, der Gegenstandswert sei wegen der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache auf 35.250,00 € festzusetzen, nämlich zusätzlich zu den vom Arbeitsgericht angesetzten Gehältern um weitere jeweils zwei Gehälter für die Anträge zu 1 und 5 betreffend die Versetzung der beteiligten Arbeitnehmer zu 3) und 5) zu erhöhen (6.200,00 € + 5.500,00 €). Die Anträge seien von der Arbeitgeberin kumulativ und nicht hilfsweise gestellt worden, über sie sei weitgehend auch entschieden worden. Auch der nicht beschiedene Antrag zu 4 betreffend die Änderungskündigung gegenüber dem Beteiligten zu 4) sei richtigerweise streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich nicht um einen Hilfsantrag gehandelt habe; hiervon werde jedoch seitens des Beschwerdeführers "Abstand genommen".

Mit Beschluss vom 19.08.2016 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

1.Die Beschwerde nach § 33 RVG ist statthaft, da Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und die Beschwer des Beschwerdeführers von 200,00 € (§ 33 Abs. 3 RVG) ist überschritten. Die Beschwerde ist damit insgesamt zulässig.

2.Das Wertfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren betrifft allein das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers zum Betriebsrat (Beteiligten zu 2). Dies leg...

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