Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem Betrieb
Leitsatz (amtlich)
Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer einheitlich die wöchentliche Arbeitszeit erhöht, ohne daß sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage – alles geregelt in einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit – ändern müßten; inwieweit gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern individualrechtlich die Arbeitszeit verlängert werden konnte, war nicht zu entscheiden.
Normenkette
BetrVG § 87
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 13.09.1994; Aktenzeichen 5 BV 59/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1994 – 5 BV 59/94 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Antragsteller ist der Betriebsrat in der D. Niederlassung des Arbeitgebers, der dort circa 800 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Arbeitgeber, der keinem Arbeitgeberverband angehört, wendete in der Vergangenheit Regelungen aus verschiedenen Metalltarifverträgen des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden auch in der Niederlassung D. an. Es war in diesem Tarifgebiet für 1993 eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden vereinbart.
Betriebsrat und Arbeitgeber schlossen am 08.04.1993 für die Zeit ab 01.04.1993 eine Betriebsvereinbarung ab „über die Reduzierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ab 01.04.93 von 37 auf 36 Stunden entsprechend dem Manteltarifvertrag der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden und über gleitende Arbeitszeit”, das „unbeschadet der Frage, welche tarifvertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeit der Mitarbeiter der Niederlassung D. zur Anwendung kommen”. In Ziff. 2.1 dieser Betriebsvereinbarung war folgendes bestimmt:
„Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab 01.04.93 36 Stunden ohne Pausen. Ist nichts anderes vereinbart, beträgt die tägliche rechnerische Arbeitszeit ab 01.04.93 7 Stunden und 12 Minuten (7.2 Stunden Industriezeit).”
Nach Ziff. 3 und 4 galt folgendes:
„Kernarbeitszeit
Die Kernarbeitszeit beginnt um 8.55 Uhr und endet um 15.45 Uhr.
Gleitzeit
Die Gleitzeit besteht aus dem gleitenden Arbeitsbeginn und dem gleitenden Arbeitsende. Für den gleitenden Arbeitsbeginn pro Arbeitstag ist die Zeit von 7.25 Uhr bis 8.55 Uhr vorgesehen, für das gleitende Arbeitsende die Zeit von 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr.”
Ziff. 9 der Vereinbarung lautete wie folgt:
„Der Aushang über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (nach § 24 Arbeitszeitordnung) gilt als Anlage zur vorliegenden Vereinbarung.”
Gleichfalls mit Datum 08.04.1993 fertigten Betriebsrat und Arbeitgeber einen „Daueraushang Gleitende Arbeitszeit ab 1. April 1993”, in dem unter anderem folgendes festgelegt war:
„Ab 1. April 1993 gelten für die ganztägigbeschäftigten Mitarbeiter der I.D. I. GmbH in der Niederlassung D. folgende Arbeitszeiten und Arbeitspausen:
Der Arbeitgeber schloß mit Wirkung zum 01.04.1994 einen Haustarifvertrag mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft ab. In ihm war eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 38 Stunden vorgesehen. In der Niederlassung D. des Arbeitgebers ist kein Arbeitnehmer Mitglied der Deutschen Angestellten Gewerkschaft. In den Arbeitsverträgen der einzelnen Arbeitnehmer der Niederlassung D. sind keine Regelungen über die Dauer der Arbeitszeit enthalten.
Der Arbeitgeber teilte den Arbeitnehmern der Niederlassung D. durch Aushang vom 16.03.1994 folgendes mit:
„Die Betriebsvereinbarung vom 08.04.1993 regelte die gleitende Arbeitzeit in der Niederlassung D. auf der Basis der 36-Stunden-Woche nach dem bisherigen Metall-Tarifvertrag.
Durch die Vereinbarung der 38-Stunden-Woche im DAG/I. Haustarifvertrag sowie die ergänzenden Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat zum Thema Arbeitszeit ist die o.g. örtliche Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit in der NL D. abgelöst worden.
Nach § 4.4.1 des Haustarifs DAG/I. in Verbindung mit § 1 Tarifvertragsgesetz ist die Zuständigkeit des GBR für die Ausgestaltung der Arbeitszeit geregelt. Örtlichen Vereinbarungen ist es überlassen, Anfang und Ende der Gleitzeit bzw. Lage der Kernarbeitszeit zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Das Unternehmen wird daher, wie mit der DAG vereinbart, ab dem 01.04.1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden für alle Mitarbeiter der I. D.I. einführen.
Der Rechtsauffassung des Betriebsrats k...