Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Beschluss vom 02.12.1994; Aktenzeichen 7 BV 57/94) |
Tenor
Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Beschwerde des Betriebsrats der Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.12.1994 – 7 BV 57/94 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß für die Beschäftigten beitszeit von 36 Stunden wöchentlich gilt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die betriebsüblichen Arbeitszeiten in der Niederlassung … der Arbeitgeberin, die diesen Betrieb von der IBM Deutschland GmbH übernommen hat.
Die … Deutschland GmbH mit Sitz in … bestand ursprünglich aus einer Vielzahl von Betrieben, die über das ganze Bundesgebiet verstreut waren. Sie war kraft Verbandszugehörigkeit mit ihren Betrieben in … an die für die Metallindustrie in diesen Gebieten mit der … abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. In anderen Tarif gebieten – so auch im Tarifgebiet Niedersachsen – bestand keine Tarifbindung. Sie brachte jedoch in ihren gesamten Betrieben einheitliche Arbeitsbedingungen zur Anwendung. Auf welcher Rechtsgrundlage das geschah, ist umstritten.
Zum einen enthielten die Formulararbeitsverträge die Bestimmung: „Neben den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ist die …-Arbeitsordnung wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags.” Die als Gesamtbetriebsvereinbarung gesetzte Arbeitsordnung (Bl. 286 ff. d.A.) enthielt unter A 4 die Regelung: „Die Bestimmungen dieser Arbeitsordnung sowie die für das Unternehmen geltenden Tarifverträge sind Bestandteil des Arbeitsvertrags.”
Zum zweiten wurden unter Zugrundelegung der Tarifverträge, an die die IBM Deutschland GmbH gebunden war, unternehmenseinheitliche Arbeitsbedingungen durch Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtliche Betriebsvereinbarungen gesetzt (vgl. Auszüge aus dem Personalhandbuch, Bl. 309 ff. d.A., und exemplarische Gesamtbetriebsvereinbarungen über Sonderzahlungen, zusätzliche Urlaubsvergütung, Gehaltsstruktur und Gehaltserhöhungen, Bl. 344 ff. d.A.).
Hinsichtlich der Arbeitszeit galt die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Rahmenbetriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 26.08.1974 (Bl. 221 ff. d.A.), die von einer tariflich festgelegter. Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausging (Nr. 1 Abs. 5). Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde örtlich in den einzelnen Betrieben nach einer Musterbetriebsvereinbarung (Bl. 228 d.A.) umgesetzt. Mit Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 12.02.1985 (Bl. 231 f. d.A. und Bl. 244 d.A.) wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.08.1974 geändert, insbesondere wurde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 00/74/002/02 (Bl. 244 d.A.) die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 38,5 Stunden verkürzt. Die Gleitzeitrahmenvereinbarung wurde durch Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 25.11.1987 (Bl. 234 ff. d.A. und Bl. 245 d.A.) erneut geändert, insbesondere wurde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 00/74/002/04 (Bl. 245 d.A.) die wöchentliche Arbeitszeit ab 01.04.1988 auf 37,5 Stunden und ab 01.04.1989 auf 37 Stunden verkürzt. Die Arbeitszeitverkürzungen entsprachen den tariflichen Arbeitszeitregelungen im Tarifgebiet … der Metallindustrie. In der Niederlassung … wurde die Arbeitszeitverkürzung des Jahres 1985 durch Spruch einer Einigungsstelle umgesetzt. Die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzungen ab 01.04.1988 und 01.04.1989 erfolgte durch die Betriebsvereinbarung vom 11.03.1988 (Bl. 246 d.A.).
Zum 01.01.1993 übertrug die … ihre Betriebe auf mehrere neugegründete Tochtergesellschaften und fungierte danach nur noch als Zwischenholding für die deutschen Konzerngesellschaften. Die Antragsgegnerin des hiesigen Verfahrens übernahm die Mehrzahl der Betriebe, so auch die Niederlassung …. Im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehenden Betriebsübergänge hatte die … mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 25.11.1992 eine Überleitungsvereinbarung getroffen (Bl. 70 ff. d.A.). Unter anderem war in III dieser Vereinbarung geregelt:
6. Bezüglich der ab 01.01.1993 in den neuen Tochtergesellschaften einzustellenden Mitarbeitern/innen wird vereinbart, daß die bisherige Arbeitsordnung der … für diesen Mitarbeiterkreis nicht gilt. Die Unternehmensführungen der Tochtergesellschaften werden für diesen Mitarbeiterkreis Verhandlungen über neue Rahmenbedingungen anbieten.
7. In allen neuen Tochtergesellschaften kommen im Jahre 1993 die Arbeitszeitregelungen zum 01.04.1993 entsprechend den bisher für … einschlägigen Metall-Manteltarifverträgen zur Anwendung (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden, rechnerisch regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden 12 Minuten, Faktor des Stundenverdienstes aus einem gegebenen Monatsverdienst 156,60 Stunden. Entsprechendes gilt für die Ausbildungszeiten). Weiterhin wird die 3 %ige Tariferhöhung entsprechend den bisher für … einschlägigen Lohn- und Gehaltsabkommen und den … internen Regelungen gewährt.
und in IV:
4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im übrigen unberührt. Die Vertragspartn...