Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Beschluss vom 26.01.1984; Aktenzeichen 5 Ca 149/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Hillenkamp wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.1.1984 teilweise abgeändert.
Die Beiordnungsbeschränkung wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 ZPO) ist erfolgreich.
Zwar ist der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz „Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines am Ort ansässigen Rechtsanwaltes” nicht in die Beschlußformel sondern die Gründe aufgenommen. Dennoch ist die Beschwerde zulässig. Bei sachgemäßer Betrachtung will das Arbeitsgericht mit diesem Satz nicht seine vorher getroffene Entscheidung begründen, es will vielmehr diese einschränken. Damit muß dieser Satz der Beschlußformel zugerechnet werden.
Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Einschränkung der Beiordnung ist unzulässig. Hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Anscheinend will das Arbeitsgericht seine Einschränkung der Beiordnung auf § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO stützen. Diese Vorschrift findet jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, da es eine Zulassung von Rechtsanwälten bei einem bestimmten Arbeitsgericht nicht gibt. Bei dieser Rechtslage bedarf es deshalb keiner Erörterung, ob das Gericht einen Rechtsanwalt zwingen kann, auf möglicherweise bestehende gesetzliche Gebühren zu verzichten (vgl. OLG Zweibrücken, AnwBl. 1979, 440; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 121 Anm. III, 2; Baumbach, ZPO, 42. Aufl., § 121 Anm. 3 B c m.w.N.).
Der Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach den §§ 121 ff. BRAGO. Für eine Entscheidung über die Höhe der Vergütung ist somit im Beiordnungsbeschluß kein Raum. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Einschränkung der Beiordnung ist demzufolge aufzuheben.
Die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer Reisekosten gegenüber der Landeskasse liquidieren kann, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Der Urkundsbeamte hat zuerst unter Beachtung des § 126 BRAGO die Festsetzung vorzunehmen. Gegen dessen Entscheidung ist die Erinnerung, gegen diejenige des Richters die Beschwerde gegeben (§ 128 Abs. 3 u. 4 BRAGO).
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§§ 127 Abs. 2 ZPO, 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
gez. Möller, gez. Höchst, gez. Schmitz
Fundstellen