Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsteilübergang. Zuordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit, ob ihr Arbeitsverhältnis wegen Veräußerung eines Betriebsteils nach § 613 a BGB auf einen neuen Inhaber übergegangen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613 a BGB). Diese ist jedoch unwirksam, wenn durch Arbeitsvertrag die Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil vereinbart ist.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Teilurteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 6 Ca 4769/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasTeilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom14.10.2003 – 6 Ca 4739/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen den Parteien bis zum 28.02.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 56 Jahre alte, verheiratete Kläger war seit dem 01.02.1971 als Kfz-Elektriker bei der X. C. GmbH in I. (nachfolgend: C. GmbH) beschäftigt. Die Beklagte erwarb im Jahr 1997 sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft.

Anfang des Jahres 2000 bot die Beklagte den bei der C. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an, einen Anstellungsvertrag mit ihr abzuschließen. Einer der Mitarbeiter lehnte dies ab, die übrigen – einschließlich des Klägers – nahmen das Angebot an.

In dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

„§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.02.2000 als Kfz-Elektriker eingestellt. Als Arbeitsort wird I., Fa. C. GmbH, vereinbart. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer bei Bedarf in andere Unternehmen der C.-Gruppe im Bereich LKW einzusetzen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten in den Betrieben, die zur C.-Gruppe gehören, zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein.

§ 14 Sondervereinbarungen

Die vorangegangene Beschäftigungszeit bei der Fa. C. GmbH, I., und der Fa. C. GmbH & Co. KG, E., wird voll anerkannt.”

Seit Anfang des Jahres 2001 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis bei der Beklagten in E. in deren LKW-Werkstatt eingesetzt. Die Zustimmung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG wurde unstreitig nicht eingeholt.

Mit Schreiben vom 30.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Servicebereich auf eine neue Gesellschaft mit Namen B. C. Service GmbH (nachfolgend: Service GmbH) zum 01.10.2002 zu übertragen, die individualrechtlichen Rechte und Pflichten aus Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung etc. gingen unverändert auf die Service GmbH über (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte wies den Kläger ferner darauf hin, dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsteilübergang zustehe, jedoch müsse er im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts damit rechnen, dass sie das Arbeitsverhältnis wegen Nichtvorhandenseins eines anderen freien Arbeitsplatzes betriebsbedingt kündigen müsse.

Auf der rechten Seite des Briefkopfes dieses Schreibens findet sich unter der Firma der Beklagten und diversen Anschriften die Angabe: „X. C. GmbH Vertragswerkstatt der E. AG für N.-C. Nutzfahrzeuge. Ein Unternehmen der B. C. GmbH & Co.”. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 30.09.2002 (Bl. 15 d. A.) wird Bezug genommen.

Auf das von der Beklagten ins Internet gestellte Organigramm der C.-Gruppe – Januar 2003 – (Bl. 19 d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 kündigte die Service GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2003 und hilfsweise ordentlich aus wichtigem Grund fristgemäß zum 31.07.2003. Der Kläger erhob bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen die Kündigung. In jenem Verfahren wurde von der Service GmbH zur Begründung der Kündigung vorgetragen, die LKW-Werkstatt der Service GmbH sei geschlossen worden (AZ: 7 Ca 7/03 Arbeitsgericht Düsseldorf).

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (AZ: 9 (8) Sa 938/03 LAG Düsseldorf).

Der Kläger wurde nach Erhalt der Kündigung bis zum 31.07.2003 wieder bei der C. GmbH beschäftigt.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er gehe davon aus, dass er nach wie vor bei ihr mit Arbeitsort der Fa. C. GmbH in I. beschäftigt sei.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2003, der der Beklagten am 30.05.2003 zugestellt wurde, hat der Kläger die vorliegende Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhoben und geltend gemacht, er stehe weiterhin zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis.

Der...

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