Entscheidungsstichwort (Thema)

Schichtarbeit. Schichtzulage im öffentlichen Dienst. Teilzeitkräfte. Gleichbehandlung. Teilzeitarbeit. Benachteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leisten Teilzeitkräfte ständige Schichtarbeit i.S.v. § 7 Abs. 2 TVöD BT-B, so steht ihnen die volle Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD BT-B zu.

2. Eine Kürzung der Zulage stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung dar und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

 

Normenkette

TVöD BT-B § 7 Abs. 2; TVöD BT-B § 8 Abs. 6 S. 1; TVöD BT-B § 24; TzBfG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 23.02.2007; Aktenzeichen 4 Ca 4296/06)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.02.2007 – 4 Ca 4296/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin eine volle Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD BT-B zusteht.

Die am 20.03.1958 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 18.10.1989 seit dem 16.10.1989 als Altenpflegerin bei der Beklagten, die ein Alten- und Altenpflegeheim in Wuppertal betreibt, beschäftigt. Sie arbeitet seit dem 12.04.2005 in Teilzeit mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 30 Stunden. Die Bruttomonatsvergütung der Klägerin beträgt zurzeit 2.319,68 EUR.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterlag zunächst dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), der in § 33 a folgende Regelung zur Schichtarbeit vorsah:

§ 33 a BAT

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabschnitt 6 Satz 2 BAT) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 EUR monatlich.

(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabschnitt 7 BAT) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn

  1. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt,

    aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist, oder

    bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in sieben Wochen leistet,

  2. die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

    aa) 18 Stunden

    bb) 13 Stunden

    geleistet wird.

Seit dem 01.10.2005 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der „Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen” (im Folgenden: TVöD BT-B genannt) in der Fassung vom 24.11.2005 Anwendung. Dieser regelt die Schichtarbeit, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz, wie folgt:

§ 7 TVöD

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet wird.

§ 8 TVöD

(6) Beschäftigte, die ständige Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständige Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 EUR pro Stunde.

§ 24 TVöD

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Die Klägerin leistete in der Vergangenheit ständig Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD BT-B und erhielt bis zum Mai 2006 die volle Schichtzulage in Höhe von 40,–EUR brutto pro Monat nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD BT-B.

Seit dem 01.06.2006 zahlte die Beklagte die Schichtzulage nur noch anteilig entsprechend der Wochenarbeitszeit der Klägerin in Höhe von 31,17 EUR brutto. Darüber hinaus behielt die Beklagte für die Vergangenheit die aus ihrer Sicht zu Unrecht gezahlten Zulagenbeträge ein, insgesamt 141,28 EUR brutto.

Unter dem 06.10.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auszahlung des einbehaltenen Betrags auf. Dies lehnte diese mit Schreiben vom 07.11.2006 endgültig ab.

Mit ihrer am 29.12.2006 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie auch nach Einführung des TVöD BT-B Anspruch auf Zahlung der vollen Schichtzulage hätte.

Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, dass eine nur anteilige Berücksichtigung bei der Zahlung der Schichtzulage nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 allein davon abhängig sei, ob es sich bei dieser Zulage um einen Vergütungsbestandteil handelt oder ob eine besondere Erschwernis abgegolten werden soll. Genau dies sei mit der streitbefangenen Schichtzulage beabsichtigt, mit der dem Er...

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