Entscheidungsstichwort (Thema)

Schichtzulage bei Teilzeittätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Teilzeitbeschäftigte im Krankenhaus haben Anspruch auf die monatliche Schichtzulage des § 8 Abs. 6 TVöD-K nur in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

 

Normenkette

TVöD-K § 8 Abs. 6, § 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 6 Ca 2797/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2007 – 6 Ca 2797/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die volle Schichtzulage nach dem TVöD für Krankenhäuser zusteht.

Die am 13.05.1944 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1962 für die Beklagte tätig und arbeitet als stellvertretende Stationsleiterin in einem Umfang von 19,25 Wochenarbeitsstunden für die Beklagte in deren Klinik.

Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT Anwendung. Die Klägerin erhielt eine Schichtzulage gemäß § 33 a BAT.

Ab dem 01.10.2005 gelangte der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD – besonderer Teil Krankenhäuser – BT – K) zur Anwendung. § 7 Abs. 2 TVöD-K definierte die Schichtarbeit wie folgt

„Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.”

Zur Höhe einer Schichtzulage der Beschäftigten, die ständig Schichtarbeit leisten, bestimmt § 8 Abs. 6 TVöD-K:

„Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 EUR pro Stunde.”

Zum Anspruch von Teilzeitbeschäftigten bestimmt § 24 Abs. 2 TVöD-K:

„Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.”

Unter Berufung auf die letztgenannte Bestimmung gewährte die Beklagte der Klägerin die Schichtzulage nicht in voller Höhe von 40,00 EUR monatlich, sondern nur anteilig im Verhältnis ihrer Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeitbeschäftigung.

Mit Schreiben vom 07.12.2006 (Blatt 4 d. A.) machte die Klägerin die Zahlung der vollen Schichtzulage in Höhe von 40,00 EUR pro Monat geltend und verlangte die Differenzbeträge.

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14.12.2006 (Blatt 5 d. A.) ab. Daraufhin hat die Klägerin mit am 02.04.2007 bei Gericht eingegangene Klage die Differenzbeträge für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2006 verlangt.

Zur Begründung hat sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.1993 bezogen und geltend gemacht, die lediglich anteilige Gewährung der Schichtzulage sei eine nach § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Durch Urteil vom 24.04.2007 (Blatt 19 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, die Regelung in § 24 Abs. 2 TVöD-K sei sachgerecht. Denn die Belastung durch Schichtarbeit sei naturgemäß für Teilzeitbeschäftigte nicht so gravierend wie für Vollzeitbeschäftigte. Gegen dieses am 22.06.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.06.2007 Berufung einlegen und diese am 31.07.2007 begründen lassen.

Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln sei abzuändern, da verkannt worden sei, dass der Klägerin die volle Schichtzulage zustehe. Entscheidend sei, dass die Klägerin ständig Schichtarbeit leiste. Auf die Anzahl der Schichten in der Woche oder im Monat komme es dabei nicht an. Insofern sei der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung gerade kein Sachgeschichtspunkt, der eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen könne. Die einschlägigen tariflichen Regelungen stellten gerade nicht auf mögliche Belastungsunterschiede ab. Voraussetzung für den Anspruch auf Schichtzulage sei allein die Tatsache, dass dienstplanmäßig Schichtarbeit geleistet werde. So habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.06.1993 zur Vorgängeregelung im BAT ausdrücklich entschieden, dass die Tarifvertragsparteien die jeweilige konkrete unterschiedliche Belastung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten nicht zum Maßstab für die Zahlung der Schicht- oder Wechselschichtzulage gemacht hätten. Dann aber fehle es an einer sachlichen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vor, da die Klägerin gerade wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des...

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