Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Vereinbarung von Nacharbeit für ausgefallene Arbeitszeit während der Arbeitsphase

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Regelung in einem Altersteilzeitvertrag, nach der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, krankheitsbedingte Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug während der Arbeitsphase ab Beginn der an sich vorgesehenen Freistellungsphase zur Hälfte nachzuarbeiten.

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 02.06.2009; Aktenzeichen 7 Ca 515/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.06.2009 – 7 Ca 515/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Klausel eines Altersteilzeitvertrages, die den Kläger verpflichtet, während der Arbeitsphase eintretende Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Krankengeldbezug zur Hälfte nachzuarbeiten.

Der am 26.01.1953 geborene Kläger, der keiner Gewerkschaft angehört, ist seit ca. 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherung mit Sitz in Düsseldorf. Die Parteien schlossen am 18.12.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2013 auf der Grundlage des sog. Blockmodells. Es war eine Arbeitsphase von zweieinhalb Jahren und eine anschließende Freistellungsphase von gleicher Dauer vorgesehen. Während der Altersteilzeit sollte der Kläger – bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden in der Arbeitsphase – eine monatliche Vergütung in Höhe von 50 % seines bisherigen Bruttoarbeitsentgelts und zusätzlich eine Aufstockungszahlung erhalten. Die Altersteilzeit des Klägers begann dann entgegen der vertraglichen Regelung erst am 01.03.2008.

In der Altersteilzeitvereinbarung heißt es in dem hier interessierenden Teil wie folgt:

„§ 6 Regelung für den Fall der Krankheit

  1. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet die ARAG Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen (§ 2 Abs. 7 ATzA).
  2. Bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase muss der Zeitraum des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Hälfte nachgearbeitet werden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon unberührt.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ausfertigung des Vertrages verwiesen (Bl. 4 ff. d.A.).

Nach Beginn der Altersteilzeit bezog der Kläger während längerer Krankheitszeiten vom 14.04. bis 20.06.2008, vom 14.07. bis 31.10.2008, vom 02.12. 2008 bis 13.01.2009 und vom 02.02. bis 30.09.2009 Krankengeld von der für ihn zuständigen Krankenkasse. Daraus ergibt sich nach der Berechnung der Beklagten eine Verlängerung der Arbeitsphase um insgesamt 158 Arbeitstage.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Regelung verstoße gegen den gesetzlichen Grundgedanken der Altersteilzeit. Es sei nicht einzusehen, weshalb im Sechs-Wochen-Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit ein Wertguthaben angespart werden könne, in der Zeit danach aber nicht mehr.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass sich seine Arbeitsphase bei einer mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit nicht um die Hälfte des Zeitraums des Krankengeldbezugs verlängert.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die vertragliche Regelung sei nicht zu beanstanden. Das Wertguthaben, das Voraussetzung für die bezahlte Freistellungsphase sei, müsse durch eine entsprechende Arbeitsleistung in der ersten Phase der Altersteilzeit aufgebaut werden. Die Vereinbarung einer Nacharbeit bei längerer Krankheit sei zulässig, wenn nicht sogar geboten. Der Aufbau des Wertguthabens während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 02.06.2009, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 14.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 11.09.2008 begründet.

Der Kläger wendet sich mit rechtlichen Erwägungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist zudem der Ansicht, dass jedenfalls im gesamten Dezember 2008 ein Wertguthaben aufgebaut worden sei, da er am ersten Tag dieses Monats gearbeitet habe. Insoweit gelte zu seinen Gunsten ein „Monatsprinzip”, wonach ein angebrochener Monat als voller Monat zu berücksichtigen sei.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass sich seine Arbeitsphase nicht wegen der Krankheitszeiten ohne Lohnfortzahlung in dem Zeitraum vom 14.04.2008 bis 30.09.2009 um insgesamt 158 Arbeitstage verlängert.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuwe...

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