Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen 2 Ca 492/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 4 AZR 20/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom06.06.2000 – 2 Ca 492/00 – abgeändert.

2. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 39 Jahre alte verheiratete Klägerin ist seit 1981 bei dem beklagten Land als Angestellte im V. D. zu einem Bruttogehalt von zuletzt ca. 4.100,00 DM pro Monat beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden (kraft vertraglicher Vereinbarung) der Bundesangestelltentarifvertrag sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.

Die Klägerin wurde während ihrer Beschäftigungszeit wie folgt eingesetzt und vergütet:

01.01.1981 bis 31.03.1982

Angestellte nach Vergütungsgruppe VII BAT

01.04.1982 bis 31.03.1991

Angestellte nach Vergütungsgruppe VII

Fallgruppe 10 BAT

01.04.1991 bis heute

Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b

Fallgruppe 2 BAT

ab Mitte 1993

tageweiser Einsatz in der Erziehungsgeldkasse

29.11.1993 bis 31.03.1994

Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b

Fallgruppe 2 BAT;

Versetzung in die Erziehungsgeldkasse

Anlerntätigkeit zu Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes

01.04.1994 bis 31.12.1994

Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b

Fallgruppe 2 BAT;

Verlängerung des vorübergehenden Einsatzes in der

Erziehungsgeldkasse

davon ab

01.05.1994

Sachbearbeiter-Tätigkeit

(eigenständige und alleinige Aktenbearbeitung bis einschließlich zur Zahlungsanweisung, ohne dass ein Unterschriftsrecht übertragen worden war)

01.01.1995 bis 30.06.1995

Eingruppierung und Tätigkeit wie vorstehend

(Verlängerung des Einsatzes in der Erziehungsgeldkasse)

01.07.1995 bis 02.07.1995

Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b BAT mit Zulage zur Vergütungsgruppe V c BAT (Zulage nach § 24 Abs. 1;

Sachbearbeitertätigkeit des mittleren Dienstes in der Erziehungsgeldkasse;

03.07.1995 bis 31.12.1995

Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT mit Zulage zur Vergütungsgruppe V c BAT

(vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung und Gewährung einer persönlichen Zulage gem. § 24 Abs. 1 BAT;

Unterschriftsrecht offiziell ab 10.08.1995

01.01.1996 bis 31.12.1996

Angestellte in Vergütungsgruppe VI b BAT mit Zulage zur Vergütungsgruppe V c BAT (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung und Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1)

01.01.1997 bis 31.12.1997

wie vorstehend

01.01.1998 bis 28.02.1999

Stelle mit Vergütungsgruppe VI b BAT mit Zulage zur Vergütungsgruppe V c BAT

(vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Vertretung und Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT;

Vertretung der Regierungsobersekretärin Frau B.)

28.02.1999 bis 31.12.1999

wie vorstehend

davon

02.09.1998 bis 28.08.1999

1-jährige Schulungsmaßnahme zur Qualifizierung von Angestellte für eine Sachbearbeitung in Aufgaben des mittleren Dienstes

01.01.2000 bis heute

Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b BAT mit Zulage zur Vergütungsgruppe V c BAT

(vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Vertretung und Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT;

Vertretung der Regierungsobersekretärin Frau B.)

Vom 01.07.1995 bis 31.12.1997 erfolgte die 4-malige vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unter Bezug auf § 24 Abs. 1 BAT. Ab dem 01.01.1998 unter Bezug auf § 24 Abs. 2 BAT.

Die Klägerin übt seit dem 01.07.1995 eine Sachbearbeitertätigkeit in der Erziehungsgeldkasse nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT aus. Nach Auffassung der Klägerin erledigt sie diese Tätigkeiten bereits seit dem 01.05.1994.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie seit dem 01.05.1994 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a erledigt habe. Da sie sich mehr als drei Jahre bewährt habe, könne sie im Wege des Bewährungsaufstiegs zumindest seit dem 01.06.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT verlangen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die nur vorübergehende Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit rechtsmissbräuchlich sei. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dürfe als arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel nicht funktionswidrig verwendet werden. Es sei ein sachlicher Grund erforderlich. Dieser sei aber hier nicht gegeben. Es sei rechtsmissbräuchlich, einer Arbeitnehmerin 2 ½ Jahre nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zur Erprobung zuzuweisen, wenn sie diese Tätigkeiten zuvor schon 14 Monate vorbehaltlos erledigt habe. Bereits mit Schreiben vom 12.08.1994 habe der Kassenleiter die Qualifikation der Klägerin für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes bestätigt. Im Übrigen habe kein Grund für weitere Erprobungen bestanden. Auch die weiteren vorübergehenden Zuweisungen seien ohne sachlichen Grund erfolgt. Das bekla...

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