Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsurlaub. Urlaubsübertragung. Urlaubsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Sonderregelung in § 17 Abs. 2 BErzGG soll sichergestellt werden, daß die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub unter keinen Umständen zu einem Verfall des Erholungsurlaubs führt.
2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Erholungsurlaub handelt, der bereits wegen eines früheren Erziehungsurlaubs übertragen worden war und wenn sich während des Übertragungszeitraums erneut ein Erziehungsurlaub anschließt.
3. § 17 Abs. 2 BErzGG unterscheidet nicht danach, wann der Erholungsurlaub entstanden ist, sondern stellt darauf ab, ob ein vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs noch zustehender Erholungsurlaub wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nicht mehr genommen werden konnte.
Normenkette
BErzGG § 17 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 31.10.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1855/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 31.10.1995 – 3 Ca 1855/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Streitwert: unverändert (1.017,69 DM).
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Urlaubsabgeltung nach § 17 Abs. 3 BErzGG.
Die am 17.03.1966 geborene Klägerin war seit Oktober 1989 bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten, der eine Arztpraxis betreibt, als Arzthelferin beschäftigt. Am 06.08.1990 erfolgte die Geburt ihres ersten Kindes. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist hatte sie anschließend in der Zeit vom 01.10.1990 bis einschließlich 05.02.1992 Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit übernahm der Beklagte mit Wirkung vom 01.07.1991 die Arztpraxis.
Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs am 05.02.1992 hatte die Klägerin am 06.02. und 07.02. (Donnerstag und Freitag) Erholungsurlaub (Urlaub aus 1990). Zu diesem Zeitpunkt war sie erneut schwanger.
Ab dem 08.02. bzw. 10.02.1992 (Montag) war sie durchgehend arbeitsunfähig krank bis zum Beginn der Mutterschutzfristen am 26.03.1992.
Am 07.05.1992 erfolgte die Geburt ihres zweiten Kindes. Im Anschluß an die Mutterschutzfrist hatte sie in der Zeit vom 03.07.1992 bis einschließlich 06.05.1995 erneut Erziehungsurlaub.
Mit Schreiben vom 20.04.1995 machte sie gegenüber dem Beklagten u.a. restliche Urlaubsanprüche aus dem Jahre 1990 geltend. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 04.05.1995 ab und begründete die Ablehnung damit, daß etwaiger Resturlaub aus 1990 verfallen sei.
Ab dem 08.05.1995 (Montag) setzte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis fort, das durch Kündigung seitens des Beklagten mit Ablauf des 31.07.1995 endete.
Mit ihrer am 24.08.1995 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage macht die Klägerin die Abgeltung von insgesamt neun restlichen Urlaubstagen aus dem Jahre 1990 geltend. Hierzu hat sie vorgetragen:
Ihr Resturlaub aus 1990 sei nicht verfallen. § 17 Abs. 2 BErzGG solle sicherstellen, daß die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nicht zum Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen führe. Danach sei ihr der Resturlaub 1990 bis zum 31.12.1993 zu gewähren gewesen. Hierzu sei es indessen infolge ihrer Erkrankung ab dem 08.02.1992, der Geburt ihres zweiten Kindes am 07.05.1992 und des erneuten Erziehungsurlaubs vom 03.07.1992 bis zum 06.05.1995 nicht gekommen. Da sich der Beklagte in 1995 dann geweigert habe, den Resturlaub 1990 in natura zu gewähren, sei dieser im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 17 Abs. 3 BErzGG abzugelten. Von insgesamt 24 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 1990 verblieben 20 Urlaubstage. Hierauf habe sie 11 Urlaubstage in natura erhalten, so daß noch neun Tage abzugelten seien. Der sich daraus ergebende Abgeltungsbetrag belaufe sich im Hinblick auf ihr damaliges Monatsgehalt in Höhe von 2.450,00 DM brutto auf 1.017,69 DM brutto (Bl. 5 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.017,69 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Ein Resturlaub der Klägerin aus dem Jahre 1990 habe aufgrund der Sonderregelung des § 17 Abs. 2 BErzGG bis einschließlich 1993 genommen werden können. Daß die Klägerin diesen Urlaub bis dahin tatsächlich nicht habe nehmen können, habe nicht der Beklagte zu vertreten. Mit Ablauf des Jahres 1993 habe der Übertragungszeitraum aus § 17 Abs. 2 BErzGG geendet, so daß mit Ablauf des 31.12.1993 der von der Klägerin bis dahin nicht genommene Urlaub 1990 verfallen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Resturlaub 1990 in einem früheren Schreiben vom 30.11.1992 auf sieben Tage beziffert, so daß sie Abgeltung allenfalls für sieben Urlaubstage beanspruchen könnte.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat der Klage mit Urteil vom 31.10.1995 – 3 Ca 1855/95 – stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 20 bis 21 d. A.) wird verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden Berufung....