Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form der Berufung und der Berufungsbegründung. Wahrung der Frist durch Übermittlung eines Schriftsatzes per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein elektronisch übermittelter Berufungs- wie auch ein entsprechender Berufungsbegründungsschriftsatz wahren auch ohne qualifizierte elektronische Signatur dann die Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn sie im Original von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und dann eingescannt als pdf-Dokument übermittelt worden sind und dem Berufungsgericht noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten vorliegen.

2. Daran hat sich durch die mit Wirkung ab 01.01.2018 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 2 ERVV nichts geändert, so dass jedenfalls unter diesen Voraussetzungen auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments mittels nunmehr untersagter sogenannter Containersignatur die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht hindert (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 AZN 269/18).

 

Normenkette

ZPO § 130a Abs. 2; ERVV § 4 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.01.2018; Aktenzeichen 3 Ca 4849/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufungen des Klägers wie auch der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.01.2018 - Az.: 3 Ca 4849/17 - werden zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanabfindung.

Der am 28.06.1965 geborene Kläger war vom 17.04.1990 bis zum 31.07.2017 bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.11.2011 (Anlage K1, Blatt 53 ff. der Akte) nebst Zusatzvereinbarung (Anlage K2, Blatt 73 der Akte) und Vertrag über Kraftfahrzeugnutzung vom gleichen Tage (Anlage K3, Blatt 74 f. der Akte), außerdem war dem Kläger am 16.01.2013 Handlungsvollmacht erteilt worden (Anlage K4, Blatt 80 der Akte). Auf dieser Grundlage in Verbindung mit den in Bezug genommenen Tarifverträgen bezog er zuletzt ein Tarifgehalt von - aufgrund eines Sanierungs- und Überleitungstarifvertrages vom 25.02.2014 abgesenkt - 5.152,32 € brutto. Ohne die Absenkung hätte dieses 5.367,- € brutto betragen. Daneben wies seine Entgeltabrechnung (Blatt 95 der Akte) als geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Pkw 344,- € und für Pkw-Kilometerkosten 92,88 € aus; als vermögenswirksame Leistung erhielt der Kläger monatlich 23,52 €.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.07.2017 aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten wegen der Schließung des Betriebes.

Am 21.12.2016 vereinbarten die Betriebsparteien einen Interessenausgleich (Anlage K5, Blatt 83 f. der Akte) sowie einen Sozialplan (Anlage K5, Blatt 84R ff. der Akte), welcher unter anderem folgende Abfindungsregelungen enthält:

"§ 3 Leistungen bei Kündigung

Mitarbeiter mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit, die betriebsbedingt gekündigt werden, haben Anspruch auf eine Abfindung, die sich aus der nachfolgenden Formel ergibt:

Höhe der Abfindung = Dauer der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x Faktor

Mitarbeiter bis zum 60. Lebensjahr: Faktor 0,375

(...)

Stichtag für die Berechnung ist der 31.12.2016

(...)

§ 4 Bruttomonatsentgelt / Berechnungsgrundlage

a)bei in Vollzeit tätigen Angestellten das regelmäßige Bruttomonatsgehalt auf Basis der tariflichen regulären Arbeitszeit zum Zeitpunkt 31.12.2016 bzw. das vereinbarte Bruttomonatsgehalt (Monatsbasis) der Rentenversicherung zum o.g. Termin. Mitarbeiter in Teilzeit werden anteilig berechnet.

b)bei in Vollzeit tätigen gewerblichen Mitarbeitern das 169-fache des sich aus der Eingruppierung ergebenden Tarifstundenlohns zum o.g. Zeitpunkt inkl. übertariflicher Zulagen und den sogenannten Besitzstandszulagen. Mitarbeiter in Teilzeit werden anteilig berechnet.

c)Bei Berechnung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit werden nur volle Jahre zum Zeitpunkt 31.12.2016 zugrunde gelegt."

Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 50.235,12 € brutto. Bei der Berechnung legte sie ein Gehalt des Klägers von 5.152,32 € brutto zugrunde (5.152,32 € x Faktor 0,375 x 26 Jahre Betriebszugehörigkeit).

Die der Berechnung der Beklagten zugrunde liegende 4%ige Kürzung des Tarifgehalts ergab sich aus dem unter dem 24.02.2014 zwischen dem Unternehmerverband J. und Dienstleistungen e.V. und der IG Bauen-Agrar-Umwelt für die Beschäftigten der Beklagten abgeschlossenen Sanierungs- und Überleitungstarifvertrag (Anlage K7, Blatt 101 ff. der Akte). Dieser enthält in § 5 folgende Regelung:

"§ 5

Standortsicherung

1.Die Parteien sind sich einig, dass Sinn und Zweck der Standortsicherung ist, dass zusammen mit den neuen Eingruppierungen die nachfolgenden prozentualen Entgeltred...

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