Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung im Maler- und Lackiererhandwerk
Leitsatz (amtlich)
Der letzte Arbeitgeber im Sinne des § 35 Ziff. 3 RTV ist im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und anschließender Arbeitslosigkeit nicht verpflichtet, Urlaubsabgeltung gem. § 35 Ziff. 2 a RTV zu zahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulungsmaßnahme teilnimmt.
Normenkette
RTV § 35
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.1995; Aktenzeichen 5 Ca 1316/95) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.07.1995 – 5 Ca 1316/95 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zu zahlen hat.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.03.1982 als Maler- und Lackierergeselle beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.500,– DM.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30.03.1992 (RTV), der allgemeinverbindlich ist, Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es unter § 35 u.a. wie folgt:
„§ 35
Zahlung des Urlaubsentgelts
1. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und auf zusätzliches Urlaubsgeld* nach § 36 wird fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.
2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes. *Er wird fällig, wenn der Arbeitnehmer
- länger als drei Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis führt,
- dauernd erwerbsunfähig ist und ein ärztliches Attest oder einen Rentenbescheid vorlegt,
- auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, daß die Ausreisepapiere ausgestellt sind,
- in ein Angestelltenverhältnis in einem unter diesen Tarifvertrag fallenden Betrieb überwechselt und darüber auf Verlangen Nachweis führt,
- eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk aufnimmt.
Der Anspruch wird auch fällig, wenn der Arbeitnehmer stirbt.
Bei Notstandsarbeitern, Werkstudenten oder ähnlichen in Ausbildung befindlichen Personen wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld* mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer bei Rückkehr in ihr Heimatland.
3. Ist der Arbeitnehmer aus dem Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden, so ist derjenige von diesem Tarifvertrag erfaßte Arbeitgeber zur Zahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätlichen Urlaubsgeldes* verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.”
Der Kläger war in der Zeit vom 30.08.1993 bis zum 12.09.1994 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem es im Zusammenhang damit zwischen den Parteien im Jahre 1993 zum Streit darüber gekommen war, ob der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt hatte, zahlte er dem Kläger am 30.09.1993 Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 6.668,05 brutto = DM 5.659,59 netto.
Mit Schreiben vom 09.11.1993 meldeten sich für den Kläger alsdann die Rechtsanwälte S. pp. und wiesen den Beklagten darauf hin, daß eine von ihm angenommene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.09.1993 nicht eingetreten sei. In dem Anwaltsschreiben heißt es dann weiter:
„An dieser Stelle dürfen wir darauf hinweisen, daß es Herrn S. nicht darum geht, Sie als Argeber in Anspruch zu nehmen, um irgendwelche finanziellen Ansprüche zu realisieren. Es geht Herrn Schloemer vielmehr allein darum, von seiner Krankenkasse Krankentagegeldleistungen zu beziehen. Voraussetzung für einen Bezug von Krankentagegeldleistungen ist aber ein fortbestehendes Anstellungsverhältnis.”
Unter dem 28.01.1994 schlossen die Parteien sodann in einem vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf angestrengten Kündigungsschutzprozeß – 5 Ca 9282/93 – einen Vergleich, wonach ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestand.
Am 08.09.1994 kündigte der Kläger selbst das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 21.09.1994 und machte gleichzeitig die Zahlung von Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für die Zeit vom 01.09.1993 bis zum 12.09.1994 geltend.
Der Kläger ist seit dem 21.09.1994 arbeitslos und nimmt seit dem 05.12.1994 an einer beruflichen Umschulungsmaßnahme zum Verwaltungsfachangestellten des Berufsförderungswerks O. teil.
Mit seiner am 23.02.1995 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 4.595,25 brutto und Urlaubsgeld in Höhe von DM 1.148,41 brutto weiter verfolgt.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.744,06 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 30.05.1995.
Der Beklagte hat bean...