Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Bruttomonatsgehalt. Dienstwagen. Privatnutzung. Geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (amtlich)

Weitgehende Parallelität zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 – 10 Sa 273/10 Revision beim BAG anhängig unter: 3 AZR 557/10

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2010; Aktenzeichen 1 Ca 6322/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen 3 AZR 362/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2010 – 1 Ca 6322/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch darüber, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung künftiger Ruhestandsbezüge des Klägers zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte ist eine Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung. Der Kläger begründete sein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E. und L. AG, am 01.04.1990. Im Arbeitsvertrag vom 29.03./05.04.1990, wegen dessen vollständigen Inhalt auf die von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 12.10.2009 als Anlage B1 vorgelegte Kopie (Bl. 101 ff. d. A.) verwiesen wird, findet sich auszugsweise folgende Regelung:

„2. Vergütung

der Mitarbeiter erhält folgende Vergütung:

a) Gehalt

Ein Bruttomonatsgehalt von DM 4.389,–

(in Worten: Deutsche Mark Viertausenddreihundertneunundachtzig)

Es wird jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt.

Der Gehaltsbetrag setzt sich zusammen aus Tarifgehalt nach Tarifgruppe 8 / 10 DM 4.389,– brutto tariflicher Kinderzulage DM – brutto

b) Sonderzahlungen

Freiwillige Sonderzahlungen der Bank, die bisher 1 1/2 Monatsgehälter betrugen. Davon wurden 1/2 Monatsgehalt für das laufende Jahr als Weihnachtsvergütung (etwa Ende November) und 1 Monatsgehalt für das abgelaufene Geschäftsjahr als Abschlußvergütung (etwa April/Mai des folgenden Jahres) ausgezahlt.

c) Vermögensbildende Leistung

Eine vermögensbildende Leistung, die in ihrer Höhe den vermögenswirksamen Leistungen des für das private Bankgewerbe geltenden Tarifvertrages entspricht.

4. Tarifverträge/Sonstige Bestandteile

Die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie die Betriebsordnung, die Versorgungsordnung und die Betriebsvereinbarungen der Bank in ihren jeweils geltenden Fassungen sind Bestandteile dieses Vertrages.

…”

Der Arbeitsvertrag wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten einseitig vorformuliert und entspricht dem zu jenem Zeitpunkt üblichen Vertragsmuster im Unternehmen der Rechtsvorgängerin.

Auf das Arbeitsverhältnis fand zudem die aus Januar 1990 stammende und zum 01.01.1989 bei der Rechtsvorgängerin als Betriebsvereinbarung in Kraft getretene „Versorgungsordnung, gültig für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1988 in die Bank eingetreten sind,” Anwendung, wegen deren Inhalt auf die als Anlage K3 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird (Bl. 20 ff. d. A.). In dieser Versorgungsordnung ist auszugsweise Folgendes geregelt:

„1.4 Pensionsfähiges Jahresgehalt

1.4.1 Grundlage für die Berechnung der Bankrenten ist das 12-fache des durchschnittlich in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen tariflichen oder außertariflichen Bruttomonatsgehaltes einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen, nachstehend pensionsfähiges Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und sonstige Zulagen/Vergütungen bleiben unberücksichtigt.

…”

Ab dem Jahre 1997 führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein neues Vergütungssystem ein. Dies geschah zunächst durch individuelle Änderungsvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern und schließlich umfassend mit Abschluss der „Betriebsvereinbarung zur Vergütung der Mitarbeiter im Vertrieb” vom 08.10.1998 in der Fassung vom 30.10.1998, wegen deren Inhalt auf die von Klägerseite als Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 06.11.2009 zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 193 ff. d. A.) Bezug genommen wird. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es auszugsweise:

„1.1 Für Mitarbeiter im Vertrieb mit gleichem Anforderungsprofil werden Zielgehälter gebildet. In dem Zielgehalt soll sich eine nachhaltig zu erwartende Leistung widerspiegeln.

1.2 Das Zielgehalt setzt sich aus einem fixen und einem variablen Bestandteil zusammen. Das fixe Grundgehalt beträgt 80% des Zielgehalts, der variable Zielbonus (Bonus bei Erreichen der Zielvereinbarung, siehe 1.4) 20% des Zielgehalts.

…”

Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch privat nutzen darf. Grundlage hierfür ist die sogenannte „Autoordnung” der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 06.01.2010 als Anlage K22 zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 295 ff. d. A.) Bezug genommen wird. In der vom Kläger vorgelegten Fassung vom 30.03.2009 heißt es in Ziffer 1.2 auszugsweise:

„1.2 Umfang

1.2.1 Die E. stellt Mitarbeitern in Führungspositionen oder solchen Mitarbei...

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