Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Bruttomonatsgehalt. Dienstwagen. Privatnutzung. Geldwerter Vorteil
Leitsatz (amtlich)
1. Wird dem Arbeitnehmer durch eine im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Versorgungsordnung eine Altersversorgung zugesagt, die in ihren Regelungen auf ein „Bruttomonatsgehalt” abstellt, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass der von der Versorgungsordnung verwendete Begriff des „Bruttomonatsgehalts” eben jene Bedeutung haben soll, die ihm durch eine explizite Regelung des Arbeitsvertrages gegeben wurde.
2. Da es zu den Grundanliegen einer jeden betrieblichen Altersversorgung zählt, einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlässlich kalkulierbaren Beitrag zur Altersversorgung des Arbeitnehmers leisten zu wollen, ist bei der Auslegung einer Versorgungsordnung davon auszugehen, dass variable Vergütungsbestandteile zwecks Vermeidung willkürlicher Ergebnisse im Zweifel nicht in die Berechnungsformel von ruhegeldfähigen Bezügen einbezogen sein sollen.
3. Stellt eine Versorgungsordnung im Rahmen der Bestimmung der ruhegeldfähigen Bezüge auf ein „Bruttomonatsgehalt” ab, so zählt hierzu nicht der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Denn der Begriff „Bruttomonatsgehalt” umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (im Anschluss an: Hessisches LAG vom 12.11.2008 – 8 Sa 188/08).
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.2009; Aktenzeichen 10 Ca 5405/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2009 – 10 Ca 5405/09 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen Ruhestandsbezüge des Klägers zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte ist eine große deutsche Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung. Der Kläger begründete sein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.09.1974. Am 31.08.2008 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 26./29.10.1987 (Blatt 12 ff. d. A.) zugrunde, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
„2. Bezüge
Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich eventuelle Ansprüche auf Sozialzulagen und Mehrarbeitsvergütungen abgegolten sind:
a) Gehalt
Ein Bruttomonatsgehalt von DM 5.000,– (in Worten: Deutsche Mark Fünftausend) Es wird jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt.
b) Gratifikation
Eine jährliche Abschlussgratifikation, die aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehaltes (Basis Dezember) und einer zusätzlichen Vergütung besteht, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt am Tage der ordentlichen Hauptversammlung der Bank.
Eine Weihnachtsgratifikation, die Ende November ausgezahlt wird, sofern der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Zahlung in ungekündigtem Vertragsverhältnis steht. Sie beträgt zur Zeit ein Monatsgehalt.
Bei einer Tätigkeitsdauer auf der Grundlage dieses Vertrages von weniger als 12 Monaten in einem Kalenderjahr werden die Gratifikationen zeitanteilig vergütet.
c) Vermögensbildende Leistung
Eine vermögensbildende Leistung, die in ihrer Höhe den vermögenswirksamen Leistungen des für das private Bankgewerbe geltenden Tarifvertrages entspricht.
3. Sozialversicherung/Zusatzversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.
Die Bank versichert den Mitarbeiter während seiner Betriebszugehörigkeit aufgrund einer Verpflichtung aus ihrer Mitgliedschaft bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes V.a.G. (BW) gemäß dessen Satzung und Versicherungsbedingungen; von den Beiträgen trägt der Mitarbeiter 1/3 und die Bank 2/3.
4. Sonstige Vertragsbestandteile
Die Betriebsordnung, die Versorgungsordnung und die Urlaubsordnung der Bank in ihren jeweils geltenden Fassungen sind Bestandteile dieses Vertrages. Ferner finden die Bestimmungen der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken über Arbeitszeit, Urlaub und Fortzahlung des Gehaltes im Krankheitsfalle entsprechende Anwendung.
…”
Der Arbeitsvertrag wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten einseitig vorformuliert und entspricht dem zu jenem Zeitpunkt üblichen Vertragsmuster im Unternehmen der Rechtsvorgängerin.
Bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Herbst 1987 galt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch die Versorgungsordnung der Dresdner Bank AG.
Punkt B 7 dieser Versorgungsordnung lautete:
„Als Grundlage für die Berechnung der...