Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirsamkeit einer Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme für den Fall des Unfalltodes

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme dafür, dass der Tod durch Unfall eingetreten ist, ist wirksam. Sie stellt auch in Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BeamtVG § 19 Abs. 1; BGB §§ 305, 307, 310 Abs. 4; SGB VI § 46 Abs. 2a; ZPO § 258; EGBGB § 5 Art. 229; Ersatzkassentarifvertrag

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 08.03.2023; Aktenzeichen 7 Ca 2529/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Witwenpension zusteht.

Die am 20.01.1961 geborene Klägerin ist die Witwe des am 14.11.1956 geborenen und am 20.11.2019 verstorbenen Herrn Q. Herr Q. war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22.05.1979 seit dem 21.05.1979 bis zum 31.12.2014 bei der C. beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:

"...

Herr Q.

wird am 21.5.1979 nach den Bestimmungen des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) vom 1.1.1962 unter Einreihung in die Vergütungsgruppe 3 EKT als Mitarbeiter(in) eingestellt. ...

An die Stelle des EKT tretende Tarifvertrage oder künftige Änderungen des EKT gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für das vorstehend bezeichnete Angestelltenverhältnis.

..."

§ 37 EKT in der für die C. maßgeblichen Fassung lautete wie folgt:

"§ 37 Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Für Angestellte gemäß § 1 EKT, die während ihrer bei der Kasse zurückgelegten Beschäftigungszeit nicht durchgängig in der Pensionskasse für die Angestellten der C. versichert sind, richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der Anlage 7.

(2) Für Angestellte gemäß § 1 EKT, die während ihrer bei der Kasse zurückgelegten Beschäftigungszeit durchgängig in der Pensionskasse für die Angestellten der C. versichert sind, richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der Anlage 7a."

In der Anlage 7a EKT, die auf das Versorgungsverhältnis zwischen Herrn Q. und der C. Anwendung fand, hieß es u.a.:

"...

1. Zusatzversicherung

1.1. Die Angestellten der Kasse, mit Ausnahme der unter § 1a EKT aufgeführten, sind grundsätzlich zu einer Zusatzversicherung bei der Pensionskasse für die Angestellten der L. (VVaG) verpflichtet. Die Zusatzversicherung bei der Pensionskasse erfolgt nach deren Satzung.

...

2. Anspruch auf betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

2.1. Angestellten, die nach einer Betriebszugehörigkeit (einschließlich Ausbildungszeit) von 10 Jahren wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze aus den Diensten der C. ausscheiden und Rente aus der Rentenversicherung und der Pensionskasse für die Angestellten der C. bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer anderen Zusatzversorgungskasse oder eine Rente aus der Höherversicherung in der Angestelltenversicherung an Stelle der Rente aus der Pensionskasse erhalten, wird nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages ein Ruhegeld zugesichert.

...

3. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

3.1. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird zusätzlich zu den Renten aus der Angestelltenversicherung und der Pensionskasse bzw. den nach Nr. 2.1 gleichzustellenden Versorgungsbezügen ein Ruhegeld gezahlt.

...

3.4. Das Gesamtruhegeld (Renten aus der Rentenversicherung und der Pensionskasse, sonstige anrechnungsfähige Versorgungsbezüge sowie das Ruhegeld nach Nr. 3 3 3.) darf weder 80 % der letzten Bruttobezüge (§ 11 EKT), noch die letzten Nettobezüge übersteigen. ...

...

3.5. Auf das Gesamtruhegeld finden Anrechnung Renten und Versorgungsbezüge aus:

3.5.1. der Rentenversicherung,

3.5.2. der Pensionskasse, der VBL o.a. und der Höherversicherung in der Rentenversicherung,

...

4. Leistungen der Hinterbliebenenversorgung

4.1. Stirbt ein beschäftigter Anspruchsberechtigter, so werden der Witwe nach Ablauf der für die Zahlung der vollen Dienstbezüge vorgesehenen Frist (§ 22 EKT) 65 % des Ruhegeldes gewährt, auf das der Verstorbene am Todestage Anspruch gehabt hatte.

...

4.6. Wurde die Ehe mit dem Angestellten innerhalb von drei Monaten vor seinem Tode geschlossen, so wird das Ruhegeld für die Witwe nur dann gewährt, wenn der Tod durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

4.7. Das Ruhegeld wird nicht gezahlt, wenn die Ehe nicht mindestens zwei Jahre vor dem Bezug des Altersruhegeldes bestanden hat oder während des Bezuges der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geschlossen wurde. Dagegen wird das...

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