Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach § 10 Abs. 5 des Manteltarifvertrags 1997 Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen idF [Seite 2/3] hat die Angestellte Anspruch auf Krankenvergütung nur gekürzt in der gemäß § 4 EFZG geregelten Höhe (im Anschluß an das Urteil LAG Düsseldorf vom 07.05.1997 – 12 Sa 252/97).

 

Normenkette

MTV Bäckereihandwerk NW i.d.F. ab 01.01.1997 § 10 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen 5 Ca 3418/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen 5 AZR 144/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.09.1997 – 5 Ca 3418/97 – abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die selbständige Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nämlich um die Frage, ob der Klägerin Krankenvergütung lediglich gemäß § 4 EFZG und damit um 20 % gekürzt oder nach Tarifvertrag in voller Höhe zusteht.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 31.1.1997 bei der Beklagten als Bäckereiverkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen in der Fassung [vom 2.5.1994 (nachfolgend MTV)- und in i.d.F. vom 3.3.1997, gültig ab 1.1.1997] (nachfolgend MTV 1997) Anwendung, in dessen § 10 Abs. 5 es heißt:

  1. Wird ein Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
  2. Für die Angestellten und ihnen Gleichgestellte gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 HGB), wonach bis zu 6 Wochen das volle Monatsgehalt zu zahlen ist, jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Da die Beklagte die Entgeltfortzahlung der Klägerin im Krankheitsfalle für die Monate Dezember 1996 (um 325,84 DM brutto) und Januar 1997 (um 269,82 DM brutto) und zwar jeweils um 20 % kürzte, verlangte die Klägerin mit ihrer Klage unter Hinweis auf die tarifliche Regelung, die im Gegensatz zum EFZG eine Kürzung der Entgeltfortzahlung um 20 % nicht zulasse, Nachzahlung des Gesamtbetrages von 595,66 DM, wobei im zweitinstanzlichen Kammertermin festgestellt wurde, daß es sich hierbei entgegen den Angaben in der Klageschrift um einen Bruttobetrag handelt. Das Arbeitsgericht hat er der Klage wegen der für Januar 1997 begehrten Entgeltfortzahlung stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung für beide Parteien zugelassen.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, die Klage insgesamt abzuweisen, während die Klägerin mit ihrer selbständigen Anschlußberufung auch die ungekürzte Entgeltfortzahlung für Dezember 1996 verlangt.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klägerin kann auch für Januar 1997 nicht die ungekürzte Entgeltfortzahlung verlangen; dagegen ist die selbständige Anschlußberufung der Klägerin unbegründet.

I.

Die selbständige Anschlußberufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, daß die Klägerin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1996 nur eine um 20 % gekürzte Entgeltfortzahlung gemäß § 4 EFZG verlangen kann; diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. § 10 Abs. 5 MTV begründet nämlich selbst weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung; er verweist vielmehr ausdrücklich auf die – und damit auch auf die in ihrer Höhe zum 1.10.1996 geänderten – gesetzlichen Bestimmungen. Damit handelt es sich bei § 10 Abs. 5 NTV offenkundig und schon auf den ersten Blick um eine bloß deklaratorische Verweisung, wie die 12. Kammer des erkennenden Gerichts bereits in ihrer umfänglichen und den Parteien bekannten Entscheidung vom 7.5.1997 – 12 Sa 252/97, in der es ebenfalls um die Auslegung des § 10 Abs. 5 MTV ging, überzeugend geurteilt hat. Die Kammer schließt sich vollinhaltlich den dortigen Entscheidungsgründen an. Die Klägerin hat außer dem Hinweis, die von der 12. Kammer vertretene Auffassung sei unzutreffend, kein Rechtsargument vorgetragen, das gegen eine deklaratorische Verweisung sprechen könnte.

II.

Dagegen ist die Berufung der Beklagten begründet. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß die Klägerin, die bei der Beklagten als angestellte Bäckereiverkäuferin tätig war, nach § 10 Abs. 5 MTV 1997 ab 1.1.1997 ungekürzt und damit eine 100 %ige Entgeltfortzahlung verlangen kann. Es ist mit der Berufung davon auszugehen, daß die Klägerin auch für den Entgeltfortzahlungszeitraum im Januar 1997 trotz der Neufassung des MTV nur Anspruch auf die gemäß § 4 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung hat; die Beklagte hat diesen Anspruch der Klägerin erfüllt.

1. Das Arbeitsgericht hat zunächst richtig erkannt, daß § 10 Abs. 5 MTV in der durch den MTV 1997 ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung identisch ist mit der bis zum 31.12.1996 bestandenen Regelung. Auch hat das ...

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