Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung aufgrund Haushaltsmittel i. S. von § 7 III HGNW
Leitsatz (amtlich)
Ob eine „Vergütung aus Haushaltsmitteln” im Sinne der Regelung in § 7 Abs. 3 HGNW vorliegt, richtet sich nicht danach, ob die Tätigkeit des Stelleninhabers durch den Vertreter tatsächlich ausgeübt wird, sondern maßgeblich ist allein, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen kann.
Normenkette
HGNW § 7 III; TzBfG § 14 I 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 5 Ca 4354/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 08.02.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Die Klägerin arbeitete bei dem beklagten Land nach ihrer Ausbildung zur Justizangestellten in der Justizverwaltung aufgrund von insgesamt 16 Befristungen, beginnend ab dem 26.02.1997. Seit Anfang 2002 arbeitete die Klägerin durchgehend in der Abteilung für Grundbuchsachen beim Amtsgericht Neuss. Nach Klageerhebung (Klageeingang 19.12.2005; Klagezustellung 21.12.2005) schloss die Klägerin einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 mit dem beklagten Land ab.
Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob die Befristungsabrede des Arbeitsvertrages vom 06.06.2005 wirksam ist.
In diesem befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren die Parteien unter anderem Folgendes:
„§ 1
Frau U. N.
wird ab dem 01.Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT beim Amtsgericht Neuss (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung als Servicekraft in Grundbuchsachen befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
der befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten T. (Hilfsstelle des BKS-Dienstes: V c Nr. 1) – der Justizangestellten ist Elternzeit bis zum 31.12.2005 bewilligt. (…)
§ 4
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe V c BAT der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).”
Die im Arbeitsvertrag genannte Justizangestellte T. befindet sich in einer drei Jahre lang andauernden Elternzeit, welche am 10.11.2006 endet. Die Justizangestellte T. ist ebenfalls aufgrund befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land beschäftigt. Die aktuelle Befristung erfolgte wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG NW). Die Planstelle, aus der die Justizangestellte T. vergütet wird ist, hat die Justizangestellte St. inne, die sich ihrerseits bis zum 31.12.2005 in Elternzeit befindet. Sowohl die Justizangestellte St. wie auch die Justizangestellte T. sind in der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Auf Antrag der Justizangestellten St. vom 06.07.2005 wurde ihr mit Schreiben vom 07.11.2006 die Elternzeit bis einschließlich 20.06.2006 verlängert (Bl. 208 d. A.).
Das beklagte Land hörte den zuständigen Personalrat bei dem Amtsgericht Neuss unter Übersendung des streitgegenständlichen Arbeitsvertragsentwurfes an. Mit Vermerk vom 03.06.2005 stimmt der Personalrat bei dem Amtsgericht Neuss dem Vertragsentwurf zu.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das beklagte Land sich nicht auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könne. Im Arbeitsvertrag finde sich nicht der Hinweis, dass die Klägerin als Zeitangestellte tätig sei. Angesichts der vielen Befristungen der jeweiligen Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien müssten an den Sachgrund und der Prognose zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin verschärfte Anforderungen gestellt werden. Die vom beklagten Land herangezogene Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 3 HG NW reiche vorliegend nicht aus, weil die Klägerin für eine bereits befristet beschäftigte Kraft nach dem Vortrag des beklagten Landes eingestellt worden sei. § 7 Abs. 3 HG NW verlange jedoch, dass die freien Haushaltsmittel aus einer Planstelle kämen.
Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag beinhalte auch eine Unrichtigkeit, da dort vermerkt worden sei, dass die Justizangestellte T. bis zum 31.12.2005 bewilligte Elternzeit habe, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.
Insbesondere müsse es dem beklagten Land verwehrt sein, sich auf einen Befristungsrhythmus von jeweils sechs Monaten zu berufen, gerade dann, wenn es um die Überbrückung von Elternzeiten gehe, weil diese – wie auch der vorliegende Fall zeige – in weitaus längeren Zeiträumen beantragt würden.
Bei einem Arbeitgeber der Größenordnung des beklagten Land stehe es statistisch gesehen fest, dass es immer eine mehr oder weniger große Anzahl von Stammarbeitskräften geben werde, die aufgrund einer vorübergehenden Dienstbefreiung ohne Vergütungsanspruch entsprechende Hau...