Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 6 Ca 389/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom28.05.1997 – 6 Ca 389/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung. Der am 05.10.1974 geborene, ledige Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Hochbaufacharbeiter gegen ein Arbeitsentgelt von 22,89 DM brutto pro Stunde beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte 91 ständig beschäftigte Arbeitnehmer. Sie schloß am 27. Dezember 1996 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, dessen wesentlicher Inhalt im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben ist. Der Interessenausgleich enthält als Anlage eine Namensliste der zu kündigende Mitarbeiter, in der auch der Kläger aufgeführt wird.

Am 09.01.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.01.1997.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 09.01.1997 nicht beendet wird;
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31.01.1997 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
  3. falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag obsiegt, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Maurer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt,

Die Parteien haben über die Frage der ordnungsmäßigen Anhörung des Betriebsrats sowie das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe gestritten.

Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 28.05.1997 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers hält die Rüge aufrecht, der Arbeitgeber habe die ordnungsmäßige Anhörung des Betriebsrats nicht dargelegt. Das Arbeitsgericht habe unterstellt, die Beklagte habe die für den Fortfall des Arbeitsplatzes relevanten Tatsachen mitgeteilt, obwohl dies aus dem Interessenausgleich nicht hervorgehe. Die Beklagte habe bis heute noch nicht konkret vorgetragen, wann sie was dem Betriebsrat detailliert mitgeteilt habe. Aus Ziffer 8, des Interessenausgleichs sei abzuleiten, daß die Beklagte den Betriebsrat nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört habe.

Des weiteren sei das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe für die Kündigung zu bestreiten. Der Kläger sei der Auffassung, daß ausreichend Arbeit für eine Weiterbeschäftigung vorhanden sei. Allerdings sei er nicht in der Lage die diesbezügliche Darlegungslast zu erfüllen. Der Arbeitgeber müsse insoweit zumindest als auskunftspflichtig angesehen werden. Des weiteren müsse er die Kriterien der Sozialauswahl mitteilen. Schließlich sei die Beklagte wegen eines mit dem Kläger zur Sicherung seiner Beschäftigung vereinbarten Verzichts auf 50 % der Weihnachtsgratifikation 1996 am Ausspruch einer Kündigung gehindert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.05.1997 abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 09.01.1997 nicht aufgelöst worden ist und über den 31.01.1997 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Betriebsrat sei im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich ordnungsgemäß gehört worden. Ihm sei ausführlich die Auftrags- und Kostensituation erläutert worden, die zu einem Personalabbau von 13 Beschäftigten zwinge. Der Betriebsrat habe ausdrücklich unterschriftlich bestätigt, daß seine Anhörung als abgeschlossen gelte. Hinsichtlich der dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung sei der abgeschlossene Interessenausgleich ein Vermutungstatbestand nach § 1 Abs. 5 KSchG. Die soziale Auswahl sei nicht fehlerhaft. Das tarifliche Weihnachtsgeld habe der Kläger in einem gesonderten Prozeß eingeklagt. Hierüber habe man sich verglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen rechtswirksam gekündigt wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die die Kammer sich zu eigen macht, wird Bezug genommen.

Die Kündigung scheitert insbesondere nicht an einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats. Entgegen der Auffassung der Berufung muß der Arbeitgeber den Inhalt der erfolgten Betriebsratsanhörung im Gerichtsverfahren nicht in jedem Fall in allen Einzelheiten darlegen. Es genügt, daß sich aus dem Parteivortrag ergibt, daß das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der Kläger stellt hinsichtlich der Forderung auf Darlegung der Anhörung des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren überzogene Anforderungen, die nach der Überzeugung der Kammer der Lebenswirklichkeit nicht gerecht werden. Angesichts der Einbindung des Betriebsrats in das betrieb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge