Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 28.11.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2888/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2000 – 2 Ca 2888/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 30.07.1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung.
Die Klägerin wurde zunächst mit Wirkung vom 30.07.1992 beim Versorgungsamt E. in der damaligen Rentengruppe 03 als Bürohilfskraft unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgr. 1 a BAT eingesetzt. Wegen ihrer guten Leistungen wurde sie mit Wirkung vom 24.11.1993 in die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a, des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Rentenbearbeiterin unter Aufsicht und Einleitung eingearbeitet. Mit Schreiben vom 04.05.1994 übertrug das Versorgungsamt E. der Klägerin mit sofortiger Wirkung – längstens jedoch zunächst bis zum 31.12.1995 – gemäß § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend zum Zwecke der Erprobung die Tätigkeit einer Rentenbearbeiterin, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a, des Teils I der Anlage 1 z zum BAT entsprach. Mit Schreiben vom 07.06.1994 teilte das Versorgungsamt E. der Klägerin mit, dass sie in Anwendung des § 24 Abs. 1 BAT ab 01.05.1994 und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage erhalte, die sich gemäß § 24 Abs. 3 BAT aus dem Unterschied zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppen VIII und V c BAT bemesse.
Mit Schreiben vom 24.01.1996 wurden der Klägerin vorübergehend Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V c längstens bis zum 31.08.1998 übertragen. Als sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung wurde in diesem Schreiben die Vertretung der Reg.-Amtsinspektorin K., der ihrerseits zur vorübergehenden Wahrnehmung Tätigkeiten des gehobenen Dienstes übertragen worden waren, angegeben. Mit Schreiben vom 13.10.1997 wurden der Klägerin höherwertige Tätigkeiten bis zum 02.01.2001 vorübergehend übertragen, wobei als Grund hierfür die Vertretung der teilbeurlaubten Beschäftigten Frau M., W. und Frau Mi. angegeben wurde.
Mit Schreiben vom 12.05.1998 wurde der Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Gruppe Orthopädische Versorgung auf Dauer übertragen, wobei sich ihre Vergütung nunmehr nach der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a des Teils I der Anlage 1 a BAT richtete.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Essen am 11.08.2000 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, an sie seit dem 01.03.2000 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Bei dem beklagten Land bestehe ein ständiger Vertretungsbedarf. Vertretungstätigkeiten, die immer wiederkehrend ausgeübt werden sollten, seien aber nicht als nur vorübergehend auszuübende Tätigkeiten zu betrachten. Vorliegend seien die Vertretungstätigkeiten als Daueraufgabe anzusehen. Nachdem ihr die höherwertigen Tätigkeiten über vier Jahre vorübergehend übertragen worden seien, sei ihr die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes mit Schreiben vom 12.05.1998 endlich auf Dauer übertragen worden. Dies hätte jedoch bereits spätestens am 01.01.1996 erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt habe sie deshalb Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a des Teils I der Anlage 1 a BAT gehabt. Am 31.12.1998 sei demzufolge die dreijährige Bewährungszeit abgelaufen, so dass sie ab dem 01.01.1999 aus der Vergütungsgruppe V b Fallgr. 1 c des Teils I der Anlage 1 a BAT hätte vergütet werden müssen. Unter Berücksichtigung von § 70 BAT habe sie seit dem 01.03.2000 Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b BAT.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass sie seit dem 01.03.2000 nach Vergütungsgruppe V b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat im Wesentlichen vorgetragen:
Nach dem hier einschlägigen Fallgruppenaufstieg gemäß § 23 b BAT könnten vorhergehende Zulagezeiten nicht berücksichtigt werden. Unterbrechungen durch Erziehungsurlaub seien dagegen unschädlich und würden nicht bereits erworbene Bewährungszeiten vernichten. Unter Berücksichtigung des derzeit bewilligten Erziehungsurlaubs sei zurzeit noch etwa die Hälfte der Bewährungszeit unerfüllt und nicht bereits seit dem 01.01.1999 abgelaufen. Die Abänderung des Arbeitsvertrages zum 15.05.1998 stehe einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen vorübergehenden Tätigkeitsübertragungen entgegen.
Mit seinem am 28.11.2000 verkündeten Urteil hat da...