Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Betriebsrentenbausteine des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung des rentenfähigen Einkommens. Bestimmung des zugrundezulegenden Einkommens für die Berechnung seiner Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 - 3 AZR 618/19.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; TVG § 1; TzBfG § 12; ZPO § 256 Abs. 1, §§ 287, 524 Abs. 2, § 533
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.10.2021; Aktenzeichen 16 Ca 2250/21) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2021 - 16 Ca 2250/21 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalls verpflichtet ist, die Betriebsrentenbausteine des Klägers unter Zugrundelegung folgenden rentenfähigen Einkommens zu berechnen:
für den Zeitraum 01.10.2001 bis 30.09.2002 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 14.623,78 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 16.174,04 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 13.469,75 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.150,05 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2007 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.983,28 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.04.2008 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 7.882,09 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 11.455,90 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 19.077,91 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 20.507,02 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2015 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 5.003,07 Euro;
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welches Einkommen des Klägers im Zeitraum 01.08.1999 bis zum 30.04.2008 und vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2015 für die Berechnung seiner Betriebsrente zugrunde zu legen ist.
Der am 27.01.1970 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden: einheitlich Beklagte), der N. GmbH bzw. u.a. zuvor der E. GmbH, zunächst in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.01.2001 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten am Flughafen Y. beschäftigt. In dem "Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" hieß es u.a.:
...
1. Es wird ein Einsatzumfang von 480 Stunden pro Jahr festgelegt. Das Recht der Parteien, die genannten Stundenzahl im gegenseitigen Einvernehmen von Fall zu Fall zu erhöhen, bleibt unberührt.
...
7. Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit wird der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe 05 eingeordnet.
Die monatlichen Bezüge belaufen sich bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 9,24 Stunden auf ...
- Grundbezüge ... 773,53 DM ..."
Das Arbeitsverhältnis wurde anschließend unbefristet fortgesetzt. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 war der Kläger Student. In der Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 war er freigestellt. U.a. von Mai 1997 bis Juli 19997 war er arbeitsunfähig. Vom 07.11.2007 bis zum 20.12.2007 war der Kläger im Auftrag der Beklagten beim Aufbau eines Catering-Control-Center-Modells in T. eingesetzt. In der Zeit von Februar 2014 bis Juni 2015 war der Kläger aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die tariflichen Vorschriften der Beklagten Anwendung.
Der "Manteltarifvertrag Nr. 2 für Mitarbeiter der G. mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" (im Folgenden: MTV Nr. 2) enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
...
IV. Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeit
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Vertragsstundenvolumen im vertraglich vereinbarten Bezugszeitraum ihre Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall zu erbringen.
§ 5 Mehrarbeit
(1) Die Arbeitszeit kann über das vertraglich vereinbarte Vertragsstundenvolumen im vertraglich vereinbarten Bezugszeitraum hinaus nur einvernehmlich erhöht werden.
(2) Für diese mehr geleisteten Arbeitsstunden erfolgt die Vergütung auf der Basis der Stundensätze gemäß § 3 Abs. (1) VTV.
(3) Arbeitsstunden, die über das monatliche Stundensoll von Vollzeitmitarbeitern hinaus geleistet werden, sind Mehrarbeitsstunden.
...
V. Vergütung
§ 10 Anspruch auf Vergütung
(1) Der Mitarbeiter hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf die t...