Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie hinsichtlich des Anspruchs teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf Überstundenzuschläge
Leitsatz (amtlich)
1. § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie (MTV) bestimmt, dass Mehrarbeit bei Teilzeitkräften, die gem. § 3 Abs. 3 MTV ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, nur diejenige Arbeitszeit ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit hinausgeht.
2. § 5 Ziffer 5 MTV ist gegenüber § 4 Ziffer 4 Abs. 5 MTV die insoweit speziellere Norm, sodass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem vereinbarten Arbeitszeitkonto nur Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, soweit das geleistete Stundenkontingent die Jahresarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreitet.
Normenkette
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 27.04.2017; Aktenzeichen 1 Ca 441/17) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 10.04.2017; Aktenzeichen 5 Ca 781/17) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 27.03.2017; Aktenzeichen 5 Ca 466/17) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 27.03.2017; Aktenzeichen 5 Ca 636/17) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufungen der Klägerinnen gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Essen vom 27.03.2017 (5 Ca 636/17) und 5 Ca 466/17, 10.04.2017 (5 Ca 781/17) und 27.04.2017 (1 Ca 441/17) werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen.
Die Klägerinnen sind bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Das vertragliche monatliche Kontingent beträgt bei der Klägerin zu 1) 129,99 Stunden, bei der Klägerin zu 2) 108,25 Stunden, bei der Klägerin zu 3) 130 Stunden und bei der Klägerin zu 4) 108,25 Stunden.
Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge des Bundesverbands Systemgastronomie mit der Gewerkschaft NGG Anwendung.
Der entsprechende Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie (im Folgenden: MTV) lautet auszugsweise:
§ 4 Arbeitszeit
1.Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stunden monatlich.
(......)
3. Jahresarbeitszeit
Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Bezugsgröße ist ein vorher festzulegender Zwölfmonatszeitraum. In diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit 2028 Stunden, für eine Teilzeittätigkeit entsprechend weniger.
(......)
Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Jahresarbeitszeit ergibt.
Monatlich sind mindestens 85 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit abzunehmen. Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend.
Die Arbeitszeit wird dokumentiert und der/die Beschäftigte erhält auf Wunsch einen entsprechenden monatlichen Bericht.
(......)
4.Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag
Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 hinaus geht und ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde.
Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten. Für alle Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015, ist ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20% zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt er auch für diese Beschäftigten 25%. Mehrarbeit im Sinne der Jahresarbeitszeit ist mit einem Zuschlag von 33 % zu vergüten.
Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge ist auf Wunsch des/der Beschäftigten durch Freizeit abzugelten, wenn und soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen.
Es kann einzelvertraglich eine pauschale Abgeltung der Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge mit übertariflichen Entgeltbestandteilen vereinbart werden. Diese Regelungen müssen im Jahresdurchschnitt angemessen dotiert sein. Solche Regelungen können arbeitgeberseitig mit einzelnen Beschäftigten oder mit Gruppen von Beschäftigten vereinbart werden. Diese Vereinbarungen müssen die Höchstzahl der erfassten Überstunden und den Bemessungszeitraum beinhalten.
Bei einer festgelegten Jahresarbeitszeit nach Ziff. 3 ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde und die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht.
(......