Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie hinsichtlich des Anspruchs teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf Überstundenzuschläge
Leitsatz (amtlich)
Auslegung des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie zur Frage, wann zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei Teilzeitkräften vorliegt, die ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben.
Leitsatz (redaktionell)
1. § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie (MTV) bestimmt, dass Mehrarbeit bei Teilzeitkräften, die gem. § 3 Abs. 3 MTV ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, nur diejenige Arbeitszeit ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit hinausgeht.
2. § 5 Ziffer 5 MTV ist gegenüber § 4 Ziffer 4 Abs. 5 MTV die insoweit speziellere Norm, sodass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem vereinbarten Arbeitszeitkonto nur Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, soweit das geleistete Stundenkontingent die Jahresarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreitet.
Normenkette
MTV Systemgastronomie
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 16.05.2017; Aktenzeichen 2 Ca 442/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.05.2017 - 2 Ca 442/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit April 1996 als Büffetkraft in der Filiale in F. gegen eine Vergütung von zuletzt 9,10 € brutto pro Stunde beschäftigt. Die monatliche Arbeitszeit beträgt 108,25 Stunden. Die Parteien haben ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart, welches jeweils vom 01.10. eines jeden Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres geführt und sodann zu Ende Oktober abgerechnet wird. Ende Oktober 2016 ergab sich ein Plussaldo von 26,5 Stunden.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Systemgastronomie Anwendung.
Der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie vom 17.12.2014 (im Folgenden: MTV) lautet auszugsweise:
§ 4 Arbeitszeit
1.Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stunden monatlich.
(...)
3. Jahresarbeitszeit
Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Bezugsgröße ist ein vorher festzulegender Zwölfmonatszeitraum. In diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit 2028 Stunden, für eine Teilzeittätigkeit entsprechend weniger.
(...)
Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Jahresarbeitszeit ergibt.
Monatlich sind mindestens 85 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit abzunehmen. Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend.
Die Arbeitszeit wird dokumentiert und der/die Beschäftigte erhält auf Wunsch einen entsprechenden monatlichen Bericht.
(...)
4.Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag
Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 hinaus geht und ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde.
Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten. Für alle Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 ist ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt er auch für diese Beschäftigten 25 %. Mehrarbeit im Sinne der Jahresarbeitszeit ist mit einem Zuschlag von 33 % zu vergüten.
Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge ist auf Wunsch des/der Beschäftigten durch Freizeit abzugelten, wenn und soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen.
Es kann einzelvertraglich eine pauschale Abgeltung der Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge mit übertariflichen Entgeltbestandteilen vereinbart werden. Diese Regelungen müssen im Jahresdurchschnitt angemessen dotiert sein. Solche Regelungen können arbeitgeberseitig mit einzelnen Beschäftigten oder mit Gruppen von Beschäftigten vereinbart werden. Diese Vereinbarungen müssen die Höchstzahl der erfassten Überstunden und den Bemessungszeitraum beinhalten.
Bei einer festgelegten Jahresarbeitszeit nach Ziff. 3 ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde und die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht.
(...)
§ 5 Teilzeit
1.Bei Beschä...