Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR steht der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses mit Mitarbeitern, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Beantragt der Arbeitnehmer eine über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Altersteilzeitdauer, kann die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Antrages sein.
Normenkette
AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 21.12.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2878/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.12.2009 – 5 Ca 2878/09 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes” (im Folgenden: AVR) in Form eines Blockmodells abzuschließen.
Die am 19.04.1953 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.11.1990 seit dem 01.01.1991 im St. Josefshospital V., deren Trägerin die Beklagte ist, als Sekretärin der Geschäftsleitung zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 4.161,58 EUR beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrages finden auf das Dienstverhältnis die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Unter dem Datum vom 06.10.2003 hat die Beklagte mit dem Verwaltungsmitarbeiter N. einen Altersteilzeitvertrag über einen Zeitraum von 8 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2004, abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 25.03.2007 (Bl. 11 der Akte) beantragte die Klägerin auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Anlage 17 zu den AVR bei der Beklagten, ihr derzeitiges Dienstverhältnis ab dem 01.05.2009 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln, und zwar mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2009 bis zum 31.10.2012 und einer Freizeitphase vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2016. Die Klägerin beabsichtigte, ab dem 01.05.2016 mit 63 Jahren in Rente zu gehen.
§ 2 der Anlage 17 zu den AVR lautet auszugsweise:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben
eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben
und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3 ATG überschritten wird.”
Mit Schreiben vom 16.09.2008 (Bl. 12 der Akte) wiederholte die Klägerin ihren Antrag unter Bezugnahme auf den Antrag vom 25.03.2007.
Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks der Klägerin auf diesem Schreiben sollte die Entscheidung über diesen Antrag bis Ende Februar 2009 zurückgestellt werden, weil mehrere Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt hatten.
In den Jahren 2008 und 2009 sind mit dem Chefarzt Dr. N. und dem Oberarzt Dr. T., die ebenfalls in der Betriebsstätte St. Josefshospital beschäftigt und beide noch keine 60 Jahre alt waren, Altersteilzeitregelungen getroffen worden. Der Grund für den Abschluss der Altersteilzeitregelung mit Herrn Dr. T. als ordentlich unkündbarem Mitarbeiter waren häufige Erkrankungen und Leistungseinschränkungen. Bei Herrn Dr. N. war der Abschluss des Altersteilzeitvertrages darin begründet, dass es unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Träger und Herrn Dr. N. über die Leitung der Abteilung und eine Vielzahl von Beschwerden von Mitarbeitern über den hierarchischen Führungsstil von Herrn Dr. N. gab.
Mit Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 13 der Akte) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ohne nähere Begründung ab.
Die Klägerin hat hinsicht...