Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin in den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kontrollschaffner sind Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Entgeltgruppe 2.010 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 11.05.2006.

2. Unter Bewachung im Sinne des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW ist jedes dienstliche Aufpassen zu verstehen. Der Begriff wird insoweit in einem weiteren Sinne verwendet als in § 34a GewO.

 

Normenkette

TVG § 1; LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.010

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.05.2007; Aktenzeichen 11 Ca 1359/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 4 AZR 40/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom15.05.2007 – Aktenzeichen 11 Ca 1359/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

Die Klägerin war vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Auf der Grundlage einer Änderungsvereinbarung vom 15.08.2006 und eines am Folgetag unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrages (Bl. 173 – 174 d.A.) war sie seit dem 16.08.2006 als Kontrollschaffnerin tätig. In dem letztgenannten Vertrag ist u.a. folgendes geregelt:

„§ 3 Vertragsdauer, Arbeitszeit und Tätigkeitsbereich

3.2 …

Bewachung der ihm/ihr zugewiesenen Objekte: Rheinbahn”

Des Weiteren wurde ein Stundenlohn in Höhe von 8,32 EUR brutto vereinbart.

Grundlage der Tätigkeit der Klägerin ist ein Vertrag der Beklagten mit der Rheinischen Bahngesellschaft AG (im Folgenden: Rheinbahn). Der Vertragsgegenstand wird in § 1 des Vertrages wie folgt festgelegt:

  • □ Durchführen von Fahrausweisprüfungen nach erfolgter Kontrollschaffnerausbildung nach Vorgaben der Rheinbahn gegenüber L..

    Die Kosten der Ausbildung trägt L..

  • □ Berechtigung und Verpflichtung zur Entgegennahme des erhöhten Beförderungsentgeltes nach Maßgabe der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Rheinbahn bei Zahlungswillen des Kunden.
  • □ Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Beförderungsbedingungen.
  • □ Aktiver Dienst am Kunden in Form der Erteilung von Auskünften zu Verkehrsverbindungen, Tarifen und Örtlichkeiten sowie die Leistung von Hilfestellung gegenüber allen, insbesondere mobilitätsbehinderten Kunden.
  • □ Hilfestellung bei der Bedienung von Ticketautomaten.
  • □ Wahrnehmung des Hausrechtes in den Fahrzeugen und Anlagen der Rheinbahn.
  • □ Erkennen und Melden von Gefahrenzuständen.”

Darüber hinaus schloss die Rheinbahn einen Vertrag mit einer Firma I.S.O. Die auf der Grundlage dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter hatten folgende Aufgaben: Gleiskörpersicherheit in Bahnhöfen, Abfahren von gewissen Streckenteilen in Uniform auf Anweisung der Rheinbahn, Begleitung in Zivil als Schutz für Kontrollschaffner, Begleitung der Kunden/Fans in Shuttlebussen bei DEG – Spielen oder anderen Großveranstaltungen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Anwendung. Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 11.05.2006 enthält u.a. folgende Regelungen:

„1. Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt:

… fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, …

2. Löhne

2.0 Die Mindestlöhne betragen

A

EUR ab

06.06.2006

2.010

Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs

Stunden-Grundlohn

10,49

B

2.012

… und Separatwachmann im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit

2.016

Wachmann als Kassierer auf Parkplätzen und in Parkhäusern an Flughäfen und Messen

2.018

Wachmann im Kontroll-, Ordnungs- und In formationsdienst bei Messen und Veranstaltungen

Stunden-Grundlohn

7,62

5. Allgemeine Bestimmungen

5.2 Ansprüche aus diesem Lohntarifvertrag müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

…”

Gemäß § 8 Ziffer 2 S.3 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland hat die Abrechnung und Auszahlung des Entgelts bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.

Die Klägerin machte mit einem Schreiben vom 29.11.2006 die Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn von 8,32 EUR und dem Stundenlohn der Vergütungsgruppe 2.010 in Höhe von 10,49 EUR für die Monate August, September und Oktober 2006 geltend und wies gleichzeitig darauf hin, dass auch für November ein entsprechender Stundenlohn abzurechnen sei. Mit ihrer der Beklagten am 14.03.2007 zugestellten Klage hat sie diese Ansprüche weiter verfolgt und zusätzlich den Differenzlohn für Dezember 2006 eingefordert. Ursprünglich hat sie insgesamt einen Bet...

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