Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Kürzungsmöglichkeit aus Sozialplan. Auslegung eines Sozialplans
Leitsatz (redaktionell)
Die Einwände gegen ein Auslegungsergebnis eines Sozialplans greifen dann nicht durch, wenn ein etwaiger anderer Wille der Betriebsparteien im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden hat mit der Folge, dass ein solcher selbst dann unbeachtlich wäre, wenn der wirkliche Wille der Betriebsparteien vom Wortlaut des Sozialplans abweichen sollte.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.2013; Aktenzeichen 5 Ca 218/13) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2013 - Az.: 5 Ca 218/13 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.
Der am 25.02.1956 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1971 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist, in deren Betrieb in E. zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 8.518,09 € beschäftigt.
Am 13.08.2012 schloss die Beklagte im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme mit dem bei ihr in der Region West bestehenden Betriebsrat einen Sozialplan, der unter anderem für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten beenden und unter Abschluss eines dreiseitigen Vertrages in eine von der Beklagten eingerichtete Transfergesellschaft wechseln, einen Anspruch auf eine Abfindung begründet. § 7 des Sozialplans lautet:
"§ 7
Abfindung
(1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.
(2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7
Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen.
Abfindungsbetrag =
Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor
(2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter:
[....]
Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütung.
[....]
(2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 € brutto.
Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig.
(2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreiseitigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX) erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 € brutto je 10 Grad der Behinderung.
(2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.
(3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig....
(4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen
[....]"
Wegen des Inhalts des Sozialplans im Einzelnen wird auf Bl. 15 - 23 der Akte Bezug genommen.
Über die Berechnung der Abfindung nach dem Sozialplan haben die Geschäftsführung der Beklagten auf einer Informationsveranstaltung und der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung jeweils am 14.08.2012 die Mitarbeiter anhand von Präsentationen informiert.
Wegen des Inhalts der von der Beklagten benutzten Präsentation wird auf Bl. 42 der Akte, wegen des Inhalts der vom Betriebsrat benutzten Präsentation auf Bl. 44 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger schloss mit der Beklagten sowie der Transfergesellschaft, der O. T. Networks Transfergesellschaft mbH, einen dreiseitigen Vertrag, aufgrund dessen er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2012 beendete und zum 01.10.2012 ein Arbeitsverhältnis zu der Transfergesellschaft begründete.
Der individuelle Faktor nach dem Sozialplan beträgt beim Kläger unstreitig 1,0. Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheiden 56 Jahre alt ...