Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 16.04.1996; Aktenzeichen 1 Ca 2284/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 3 AZR 4/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom16.04.1996 – 1 Ca 2284/95 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Klägerin war vom 23.01.1978 bis zum 31.05.1995 als teilzeitbeschäftigte Trichinenbeschauerin bei dem Beklagten beschäftigt. Als unterhälftig beschäftigte Teilzeitkraft fiel sie nicht unter die betriebliche Zusatzversorgung des Beklagten. Das einschlägige Tarifwerk sah die Abführung von Beiträgen für unterhälftig beschäftigte Teilzeitkräfte wie die Klägerin nicht vor (§ 2 Versorgungstarifvertrag in Verbindung mit § 3 q BAT in der seinerzeit geltenden Fassung).

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, als wären für die Dauer ihrer Beschäftigungszeit Beiträge zu der betrieblichen Zusatzversorgung des Beklagten gezahlt worden.

Die Klägerin hat unter Berufung auf zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Umstand lasse sich nicht aus der Art und Weise herleiten, wie die Vergütung ermittelt worden sei. Auch wenn sie bis zum 31.12.1984 im Stücklohn gearbeitet habe, sei dies ohne entscheidenden Einfluß auf die Höhe des erzielten Verdienstes gewesen. Sie habe die ihr an bestimmten Wochentagen zu einer festgelegten Arbeitszeit zugewiesene Arbeit ohne jeglichen sonstigen Gestaltungsspielraum verrichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.06.1995 eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn die Klägerin vom 23.01.1978 bis 31.05.1995 in der Zusatzversicherung des Kreises versichert gewesen wäre. Rückständige Rentenbeträge sind ab 01.06.1995 vom jeweiligen Fälligkeitsdatum an mit 4 % zu verzinsen.
  2. hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie vom 23.01.1978 bis 31.05.1995 bei der Zusatzversicherung des Kreises Wesel versichert gewesen wäre.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.1995 – 3 AZR 882/94 – rechtfertige unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten eine Teilzeitkraft für den Zeitraum ihrer Beschäftigung im Stücklohn von der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen. Der geltend gemachte Anspruch bestehe aber auch nicht für den anschließenden Zeitraum, indem die Klägerin eine Stundenvergütung erhalten habe. Die eingeführte Stundenvergütung habe sich am durchschnittlichen Verdienst im zuvor bezogenen Stücklohn orientiert. Der Umfang der von der Klägerin abzuleistenden monatlichen Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen. Dieser habe sich orientiert an der Arbeitsbereitschaft der Klägerin sowie an dem Volumen der auf dem Schlachthof anfallenden Arbeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Auf die Begründung seiner Entscheidung vom 16.04.1996 wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen bisherigen Rechtsstandpunkt weiter. Er meint, daß der Ausschluß der Klägerin aus der Zusatzversorgung nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. In jedem Fall gelte dies für die Zeit vom 23.01.1978 bis 31.12.1984. Die Verhältnisse lägen nicht anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall eines Tierarztes.

Es komme auf die relative Verdienstmöglichkeit während der jeweils aufzuwendenden Arbeitszeit an. Ebenso wie die Tierärzte außerhalb öffentlicher Schlachthöfe könnte auch die Trichinenbeschauer ihre Stundenverdienste tatsächlich erheblich steigern. Dies zeige sich bereits in der Regelung des § 12 des Tarifvertrages, der Ermäßigungen für Stückvergütungen vorsähe, wenn die Tätigkeit einen bestimmten Umfang überschreite. Diese Ermäßigungen gälten gleichermaßen für beschäftigte Tierärzte als auch für Fleischkontrolleure in der Trichinenuntersuchung.

Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1985 bis zum Ausscheiden der Klägerin am 30.06.1995 werde zwar nicht verkannt, daß sich unter Beachtung der Entscheidung des LAG Hamm vom 02.08.1994 – 6 Sa 365/94 – die Rechtslage anders darstellen könne. Es werde zunächst jedoch dabei verblieben, daß auch insoweit kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vorliege. Denn für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Zusatzversorgung sei nicht allein der zeitliche Einsatz maßgebend. Die vom BAG entwickelte Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten sei insoweit nicht anwendbar, weil die im vorliegenden Fall festzustellende Gleichbehandlung gerade nicht auf der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin beruhe. Die Umstellung auf Stundenvergütung sei bei der Klägerin deshalb erfolgt, weil nach Einführung einer neue...

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