Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelvorstellung im Sinne des TVK. Aufführungen ohne Ruhezeit. Besondere Erschwernisse bei auswärtigen Gastspielen
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Tarifbegriffs der "Doppelvorstellung" in § 13 Abs. 2 TVK
Leitsatz (redaktionell)
Der § 13 Abs. 2 S. 4 TVK ist dahingehend auszulegen, dass eine Doppelvorstellung im Sinne dieser Vorschrift nicht an derselben Aufführungsstätte stattfinden muss.
Normenkette
TVK § 13 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.05.2013; Aktenzeichen 7 Ca 153/13) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung des tarifvertraglichen Begriffs der "Doppelvorstellung", an den reduzierte Ruhezeiten vor Aufführungen geknüpft sind.
Der Kläger ist Oboist bei den Düsseldorfer Symphonikern. Auf sein Arbeitsverhältnis zur beklagten Landeshauptstadt ist gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 20.08.1985 (Bl. 107 d. A.) sowie kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweiligen Fassung anwendbar.
Im Verlaufe einer Spielzeit haben die Düsseldorfer Symphoniker gelegentlich an einem Tag vormittags um 11:00 Uhr ein Konzert in der Tonhalle Düsseldorf und am selben Tag nachmittags um 15:00 Uhr eine Vorstellung in der Oper Düsseldorf zu geben. Personalrat und Orchestervorstand lehnen eine solche Dienstplangestaltung ab, soweit Musiker in beiden Vorstellungen eingesetzt werden und dadurch eine Ruhezeit vor Beginn einer Aufführung von fünf Stunden nicht gewährleistet ist.
In § 13 TVK idF vom 31.10.2009 heißt es:
Ruhezeit
(1)...
(2)Vor Beginn einer Aufführung ist dem Musiker eine Ruhezeit von 5 Stunden nach Hauptproben und nach Generalproben von 4 Stunden zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn Spielplan- oder Betriebsstörungen oder auswärtige Gastspiele eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. In diesen Fällen ist jedoch eine angemessene Ruhezeit zu gewähren. Die Ruhezeit beträgt zwischen identischen Doppelvorstellungen 1 Stunde, zwischen verschiedenen Doppelvorstellungen 2 Stunden, die im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand verkürzt werden können.
Der Kläger war am 01.07.2012 auf Anweisung der Beklagten vormittags in der Tonhalle und nachmittags in der Oper eingeteilt und leistete die Dienste. Beide Parteien gehen davon aus, dass künftig erneut einen entsprechende Dienstplanung auftreten und den Kläger betreffen könne. Dieser ist der Auffassung, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er beruft sich auf die in § 13 Abs. 2 S. 1 TVK festgelegte Ruhezeit vor Beginn einer Aufführung von 4 bzw. 5 Stunden. Ein Fall des § 13 Abs. 2 S. 4 TVK liegen nicht vor. Eine Doppelvorstellungen im Sinne dieser Norm, sowohl eine identische wie auch eine verschiedene, sei nur gegeben, wenn die Vorstellung in derselben Aufführungsstätte am Sitz des Orchesters stattfinde.
Mit seiner am 07.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass die beklagte Stadt im Falle der Anordnung zweier oder mehrerer Aufführungen an einem Tag, die jeweils an verschiedenen Aufführungsorten am Sitz des Orchesters stattfinden, gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 des TVK verpflichtet ist, vor Beginn der jeweiligen Aufführung dem Kläger jeweils eine Ruhezeit von 5 Stunden zu gewähren;
2.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1):
die Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 TVK im Falle der Anordnung zweier oder mehrerer Aufführungen an jeweils verschiedenen Aufführungsstätten am Sitz des Orchesters an einem Tag zu verurteilen, vor Beginn der jeweiligen Aufführung dem Kläger eine Ruhezeit von 5 Stunden zu gewähren.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt und die Auffassung vertreten, der Begriff der "Doppelvorstellungen" umfasse zwei oder mehr Vorstellungen des jeweiligen Klangkörpers am selben Tag grundsätzlich auch in verschiedenen Aufführungsstätten.
Mit Urteil vom 06.05.2013, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Auslegung des § 13 Abs. 2 S. 4 TVK ergebe, dass eine Doppelvorstellungen im Sinne der Vorschrift nicht am selben Aufführungsort stattfinden müsse.
Gegen das ihm am 13.05.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.06.2013 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 - 7 Ca 153/13 - abzuändern und nach den Schlussanträgen 1. Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen...