Entscheidungsstichwort (Thema)
Formularmäßige Vereinbarung einander widersprechender Klauseln betreffend den Stichtag für die Weihnachtsgratifikation und deren Rückzahlung
Leitsatz (amtlich)
Führt die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Stichtagsklausel für eine Weihnachtsgratifikation zu einer längeren Bindungsdauer als die im selben Vertrag enthaltene Rückzahlungsklausel, sind die Regelungen intransparent und damit unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB. Die Klauseln können nicht so geteilt werden, dass nur eine wirksame Rückzahlungsklausel aufrechterhalten wird. In Fällen, in denen die Intransparenz gerade aus der Kombination mehrerer Klausel besteht, kann die Str eichung nicht erfolgen und damit die Klausel "transparent" gemacht werden. Hier würde die Grenze zur geltungserhaltenden Reduktion über schritten (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10).
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.03.2016; Aktenzeichen 10 Ca 3235/15) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, 10 Ca 3235/15, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.625,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen.
IV.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über Zahlungsansprüche. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 5.625,00 € brutto sowie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.000,00 € brutto aus einer mit der Beklagten getroffenen Zielvereinbarung.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.10.1990, für den als "Basis" die "gesetzlichen Vorschriften und der Rahmentarifvertrag für Angestellte im Gebäudereinigerhandwerk....als Individualvertrag" vereinbart wurden, und einer zusätzlichen Vereinbarung vom 28.02.1991 mit Wirkung ab dem 01.07.1991 zunächst als "Betriebsleiter Krankenhauswesen" beschäftigt. In § 3a dieses Vertrages war vorgesehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Jahresurlaubsantrittes, spätestens jedoch zum 30.06. eines laufenden Kalenderjahres das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld ausgezahlt erhalten sollte. Weiterhin war vereinbart, dass der Kläger mit dem Novembergehalt ein zusätzliches Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommt, das mindestens der tariflichen Jahressondervergütung entsprechen sollte. In § 3a Abs. 5 dieses Vertrages war Folgendes geregelt:
"Der Arbeitnehmer hat zum Zeitpunkt seines Ausscheidens lediglich Anspruch auf je ein Zwölftel der Jahressondervergütung für jeden angefangenen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im abzurechnenden Kalenderjahr."
Mit Wirkung ab dem 01.01.1996 wurde der Kläger als "Niederlassungsleiter im Einsatzbereich NRW" zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 7.500,00 € beschäftigt. Er erhielt Handlungsvollmacht nach § 54 HGB.
Der unter dem Datum vom 01.04.1996 geschlossene Arbeitsvertrag, der ausweislich § 11 des Vertrages "den Anstellungsvertrag vom 03.07.1995 ersatzlos" aufhob, enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 3
Hinsichtlich Gehalt und Sonderleistungen wird folgendes vereinbart:
1. Grundgehalt: DM 7.000,00 brutto pro Monat.
Das Gehalt wird jeweils am Monatsende
ausbezahlt.
2. Beteiligung: In Höhe von 0,75 % aus dem DB II der von
ihm zu führenden Niederlassung.
.....
3. Weihnachtsgratifikation
Die Firma zahlt mit der Novembervergütung eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1/12 des Grundgehaltes (§ 3, Abs. 1). Der Mitarbeiter erkennt an, daß die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung ein Rechtsanspruch nicht erwächst.
Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einer der Vertragsparteien gekündigt wird oder infolge eines Aufhebungsvertrages endet.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund verhaltensbedingter, außerordentlicher Kündigung der Firma aus einem von ihm zu vertretenden Grund bis zum 31.03. auf die Auszahlung folgenden Geschäftsjahres ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Anstellungsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraums durch Aufhebungsvereinbarung beendet wird und Anlaß des Aufhebungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen oder verhaltensbedingten Kündigung der Firma oder ein Aufhebungsbegehren des Mitarbeiters ist.
Die Firma ist berechtigt, mit ihrer Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche aufzurechnen."
Der Kläger hat sowohl vor als auch nach dieser Vereinbarung regelmäßig im Monat Juni jeden Jahres 25% seines Monatsgehalts als Urlaubsgeld und mit der...