Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang einer Ausgleichsklausel. Darlehen
Leitsatz (amtlich)
Eine Ausgleichsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung, wonach mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt sind, erfasst nicht den Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus einem Arbeitgeberdarlehen, welches in einem selbständigen Darlehensvertrag im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewährt wurde.
Leitsatz (redaktionell)
Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis” sind solche, die sich aus dem vertraglichen Austauschverhältnis ergeben, die gerade nicht Ansprüche erfassen, die selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, auch wenn diese Ansprüche mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen. Derartige Ansprüche werden nur dann erfasst, wenn sich die Ausgleichsklausel ausdrücklich auf solche Ansprüche erstreckt, die „mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen”.
Normenkette
BGB §§ 607, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 3887/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.03.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens.
Der Beklagte war bei der B. M. Flugreisen GmbH & Co. KG (im Folgenden: „B.”) als Arbeitnehmer beschäftigt. Über das Vermögen der B. wurde am 17.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
Bereits im Jahr 1998 war die B. in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Zusammenhang mit einem Sanierungsplan wurde den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm angeboten. Hierfür wurde die B. M. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH (im Folgenden: „B.”) gegründet. Die B. war ihrerseits typisch stille Gesellschafterin der B..
Auf den Gesellschaftsvertrag der B. (Bl. 8-12R d.A.) sowie auf den Vertrag zur Errichtung der typisch stillen Gesellschaft (Bl. 13-17R d.A.) wird Bezug genommen.
Nachdem sich der Beklagte zur Beteiligung entschlossen hatte, nahm er bei der B. am 28.2.1999 ein Darlehen in Höhe von 30.000,– DM auf. Auf den Darlehensvertrag (Bl. 19-20R d.A.) wird Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung standen von der ursprünglichen Darlehenssumme noch 13.142,67 EUR zur Rückzahlung offen.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.12.2003 zum 31.3.2004. Der Beklagte wechselte anschließend in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, sodass das Arbeitsverhältnis der Parteien vorzeitig zum 30.1.2004 endete. Die Parteien schlossen eine Abwicklungsvereinbarung, in der es unter Ziffer 7 heißt:
„Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt.
Unberührt bleiben Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und geltend gemacht werden können.
Davon erfasst sind insbesondere die Ansprüche aus der einzelvertraglichen und/oder tarifvertraglichen Altersversorgung, sofern diese unwiderruflich bezugsberechtigt sind.
Unberührt bleiben weiterhin mögliche Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Vereinbarungen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.”
Im Übrigen wird auf die Abwicklungsvereinbarung (Bl. 7-7R d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 7.2.2005 kündigte der Kläger das Darlehen und forderte den Beklagten zum 15.10.2005 zur Rückzahlung auf. Auf das Schreiben (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen.
Eine weitere Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht.
Mit seiner am 21.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 27.12.2006 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens werde von der Ausgleichsquittung des Abwicklungsvertrages nicht erfasst. Eine Kontrolle der Klausel nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen finde nicht statt, weil die Abwicklungsvereinbarung in dieser Form von den Betriebspartnern im Rahmen eines Interessenausgleiches vereinbart worden sei. Darüber hinaus seien die Mitarbeiter umfassend über die Risiken aufgeklärt worden, die sie mit der Beteiligung eingegangen seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.142,67 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 6 % seit dem 01.01.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei schon aufgrund Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung ausgeschlossen. Dies erg...