Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 17.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2566/99) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom17.11.1999 – 3 Ca 2566/99 – teilweise abgeändert und wie folgt formuliert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.913,94 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 25.09.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
4) Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung des Klägers von ihm geleistete „Mehrarbeit” zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist seit einigen Jahren bei der Beklagten als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der „Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994” (BZMTV) Anwendung.
Der Kläger arbeitete in der Vergangenheit, und zwar mindestens seit November 1998, täglich im Durchschnitt 12 Stunden und mehr. Seine Lohnabrechnungen wiesen hierzu einen Stundenlohn von DM 17,36 brutto und eine Überstundenvergütung von DM 21,70 brutto pro Stunde aus.
In den Monaten März bis Mai 1999 war der Kläger insgesamt 28 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Für diese Zeit vergütete die Beklagte dem Kläger 7,8 Stunden pro Tag mit einem Stundensatz von DM 17,36 brutto.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.07.1999 erfolglos weitergehende Entgeltfortzahlung auf der Grundlage seiner bisherigen Durchschnittsarbeitszeit geltend gemacht hatte, hat er mit seiner am 20.09.1999 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage sein Begehren weiterverfolgt.
Er hat die Auffassung vertreten, dass seine regelmäßige Arbeitszeit in der Vergangenheit 12 Stunden pro Tag betragen hätte und die Beklagte demgemäß verpflichtet sei, die Entgeltfortzahlung auf der Basis dieser Stunden abzurechnen. Zudem stehe ihm der vereinbarte Überstundenzuschlag von 25 % zu, da auch dieser in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt worden sei. Insgesamt hat der Kläger einen – der Höhe nach unstreitigen – Betrag von DM 2.551,92 brutto ermittelt und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.551,92 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.09.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung auf die tarifliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden abzustellen wäre. Darüber hinaus habe es eine Einigung über eine Erhöhung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit mit dem Kläger gerade nicht gegeben. Demgemäß komme eine Berücksichtigung der geleisteten Überstunden gemäß § 4 Abs. 1 a EFZG nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 17.11.1999 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg – 3 Ca 2566/99 – dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers (mindestens) 12 Stunden betragen habe und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 EFZG als Basis für die Berechnung der Entgeltfortzahlung heranzuziehen sei. Darüber hinaus fänden über § 2 Ziffer 2 a BZMTV die Bestimmungen des „Bundesmanteltarifvertrags für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14.07.1998” (BMTV) Anwendung. Dieser sehe in § 5 Abs. 5 ausdrücklich vor, dass die Entgeltfortzahlung auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit in den letzten 13 Wochen zu berechnen wäre. Diese tarifliche Regelung verdränge § 4 Abs. 1 a EFZG und begründe letztlich auch den Anspruch des Klägers.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.12.1999 zugestellte Urteil mit einem am 06.01.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.02.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und betont erneut, dass nach ihrer Auffassung der Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde. Demgemäß müsse es bei der Regelung in § 4 Abs. 1 a EFZG verbleiben, der eine Berücksichtigung geleisteter Überstunden bei der Entgeltfortzahlung verbiete.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert...