Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit im Blockmodell. Wertguthaben. Insolvenz des Arbeitgebers. Masseforderung
Leitsatz (amtlich)
Rückzahlungsansprüche eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ein Wertguthaben i. S. d. § 7 Abs. 1 a SGB IV erarbeitet hat, stellen einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar.
Normenkette
InsO §§ 55, 123, 38; SGB IV § 7
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 6 Ca 2922/03) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2003 – 6 Ca 2922/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifizierung von Entgeltansprüchen aus der Rückabwicklung eines Altersteilzeitvertrages in der Insolvenz.
Der Kläger war seit Jahren bei der W.-Maschinenbau GmbH, der jetzigen Insolvenzschuldnerin, als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien hatten ursprünglich einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2006 abgeschlossen. Danach sollte der Kläger im Rahmen des so genannten Blockmodells eine Arbeitsphase vom 01.07.2000 bis 30.06.2003 durchlaufen und sich anschließend vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2006 in die Freistellungsphase begeben.
Am 01.10.2002 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser schloss am selben Tag mit dem bei der Schuldnerin bestehenden Betriebsrat einen Sozialplan, der unter anderem folgenden Inhalt hat:
2. Altersteilzeit
Alle Altersteilzeitler, die sich zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens in der Freistellungsphase befinden, können unter Beihaltung ihrer bisherigen Ansprüche und Entgeltzahlungen ihr individuelles Altersteilzeitverhältnis in der Transfergesellschaft zu Ende führen.
Alle Altersteilzeitler, die sich zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens in der Arbeitsphase befinden, werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt. Es erfolgt eine Rückabwicklung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Alle Ansprüche aus der Rückabwicklung werden durch die Personalabteilung ermittelt und den betroffenen Arbeitnehmern ausgehändigt.
Für diesen Arbeitnehmerkreis gilt auch die Möglichkeit des Eintritts in die Transfergesellschaft soweit nach dem zu kündigenden Altersteilzeitvertrag weitergehende Ansprüche zustehen, werden diese von den Arbeitnehmern vorbehalten. Ein Eintritt in die Transfergesellschaft nimmt den betroffenen Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit, ihre behaupteten weitergehenden Ansprüche ggfs. gerichtlich überprüfen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sozialplans wird auf Blatt 49 ff. der Akten verwiesen.
Ebenfalls am 01.10.2002 schlossen der Kläger einerseits, der Beklagte und die H. C./Standardkessel Transfergesellschaft mbH in P. andererseits einen dreiseitigen Vertrag, der unter anderem der Umsetzung des Interessenausgleichs/Sozialplans vom selben Tag dienen sollte. In dem Vertrag vereinbarten die vertragsschließenden Parteien unter anderem:
1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der W.
In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung wird das zwischen der W. und Herrn I. bestehende Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum 15.10.2002 beendet.
Mit Abschluss dieses Vertrages sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der W. und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
Mit Zustimmung zu diesem Vertrag nimmt W. diesen Verzicht an.
Diese Erledigung gilt nicht für die Lohn- bzw. Gehaltsansprüche, Resturlaub bzw. Freizeitguthaben bis zum Austrittstermin, den etwaigen Anspruch aus unverfallbarer Versorgungsanwartschaft sowie die Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis und die Arbeitspapiere.
Vertragsbeginn und Laufzeit des Anstellungsvertrages mit der B/S
Ab dem 16.10.2002 tritt Herr I. bis zum 15.10.2003 in ein Anstellungsverhältnis mit der B/S ein.
Das Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des dreiseitigen Vertrags wird im Übrigen auf Bl. 54 ff. der Akten verwiesen.
Unter dem 18.12.2002 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Auflistung der Entgeltansprüche aus der Rückabwicklung der Altersteilzeit, bezifferte den Gesamtanspruch auf 36.498,58 und bat um entsprechende Eintragung in die Insolvenztabelle.
Mit seiner am 27.03.2003 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger indessen die Auszahlung des mitgeteilten Guthabens begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handele, weil der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden sei und damit den Anspruch des Klägers begründet hätte.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 36.498,58 netto an ihn zu zahlen zuzügli...