Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung - Alkoholabhängigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit der Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, sind die Grundsätze über die krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden.

2. Dem Arbeitnehmer, der infolge seiner Alkoholabhängigkeit gegen seine Arbeitsvertragspflichten verstößt, indem er zum Beispiel während der Arbeitszeit Alkohol zu sich nimmt, ist infolge der Abhängigkeit kein Schuldvorwurf zu machen.

3. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruhen, ist daher in der Regel schon mangels Verschuldens des Arbeitnehmers sozialwidrig.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann allenfalls darauf gestützt werden, der Arbeitnehmer habe schuldhaft seine - sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende - Alkoholabhängigkeit herbeigeführt (vergleiche BAG vom 09.04.1987 - 2 AZR 210/86 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr 18).

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.03.1990; Aktenzeichen 1 Ca 301/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442055

RzK, I 5i 66 (L1-3)

EzA § 1 KSchG Krankheit, Nr 35 (L1-3)

LAGE § 1 KSchG Krankheit, Nr 15 (LT1-3)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 36 (L1-3)

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