Entscheidungsstichwort (Thema)
Immunität. Schulwesen. ausländischer Staat
Leitsatz (amtlich)
Die Republik Griechenland genießt bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten mit Lehrkräften, die bei ihr für eine von ihr in Deutschland für die dort lebenden griechischen Kinder bzw. Jugendlichen betriebene Schule angestellt sind, Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG.
Normenkette
GVG § 20 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 5 Ca 7637/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2011 – 5 Ca 7637/10 – abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung und insoweit auch über die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität der Beklagten ausgeschlossen ist.
Das beklagte Land unterhält in Deutschland zahlreiche Schulen, u. a. in Düsseldorf ein griechisches Lyzeum und ein griechisches Gymnasium.
Der Kläger ist seit dem 20.10.1994 als angestellter Lehrer für die deutsche Sprache bei dem beklagten Land in diesen beiden Düsseldorfer Schulen beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.367,73 EUR. Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:
„ 1. Als Vertragsbeginn wird der 20.10.94 festgelegt.
…
6. Der Lehrer wird gemäß deutschem BAT eingestuft und besoldet und nach § 1.13-53 des Rundschreibens vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft vom 20.11.88 (BASS 21-21 Nr. 53), sowie gemäß den jeweils geltenden BAT-Vereinbarungen …
7. Dem Arbeitnehmer wird Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nach dem BAT gezahlt, wobei für das Jahr 1994 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 391,33 DM gezahlt wird.
…
16. Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Themen ist derjenige der Stadt Düsseldorf.”
Bezüglich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichte deutsche Übersetzung (Bl. 5 f. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.11.2010, dem Kläger zugegangen am 15.11.2010, sprach das beklagte Land folgende Änderungskündigung aus:
„Sehr geehrter T. B.,
zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwendung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Beschäftigten/von ihm Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatlichen Bruttoeinkommens von 7 % und 3 % vorgenommen, d. h. 282,48 EUR monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Minderung von 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3 % erfolgte ab dem 01.06.2010.
Aus den o. g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot. Nr. 821/2930E/130071/Z1 vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Bedingungen an:
- Minderung des monatlichen Bruttoeinkommens um 282,48 EUR
- Abschaffung der Jahressonderzahlung
Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV-L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des griechischen Staates.
Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. …”
Das in dem Schreiben enthaltene Änderungsangebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2010 unter Vorbehalt an.
Mit seiner am 02.12.2010 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf eingegangen und dem beklagten Land am 10.12.2010 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen. Er hat behauptet, bei Arbeitskollegen seien Kürzungen von Leistungen nicht oder nicht in gleichem Umfang vorgenommen worden.
Er hat die Ansicht vertreten, dass auch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung seines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses bestehe. Das beklagte Land sei nach dem anwendbaren deutschen Arbeitsrecht nicht zu einer Gehaltskürzung berechtigt gewesen. Jedenfalls sei die Höhe der Entgeltkürzung nicht erforderlich gewesen. Zudem enthalte die Kündigung neben den beiden textlich hervorgehobenen Punkten eine weitere Änderung der Arbeitsbedingungen, die für ihn nicht eindeutig und klar zu erkennen gewesen sei.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 09.11.2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage unzulässig sei. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf sei nicht gegeben. L...