Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung in Form einer Verringerung der Jahresarbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Auslegung eines Firmentarifvertrages zu der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Teilzeit zusteht.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Entscheidung vom 02.02.2018; Aktenzeichen 5 Ca 2226/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2018 - 5 Ca 2226/17 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Vertragsänderung zu einer Teilzeitbeschäftigung in Form einer Verringerung seiner Jahresarbeitszeit.
Der Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten zuletzt als Brauer und Mälzer gegen einen Monatsbruttolohn von 4.180,00 € tätig. Er ist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden in der Abteilung Brautechnik eingesetzt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die beklagte Brauerei ist ein Unternehmen des InBev-Konzerns und hat zusammen mit der Muttergesellschaft und zehn Schwestergesellschaften mit der NGG diverse Haustarifverträge abgeschlossen, u. a. auch den Tarifvertrag zur Regelung von Teilzeitarbeit vom 03.07.2009 (TeilzeitTV). Den Hintergrund für diesen Tarifvertrag bildet der zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte sog. Sozialtarifvertrag vom selben Tag (Bl. 43 ff. d. A.). In dessen Präambel heißt es:
"Durch den Abschluss dieses Sozialtarifvertrags soll sichergestellt werden, dass vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen die Anwendungsmöglichkeiten des Sozialtarifvertrags in ausreichender Form ausgeschöpft worden sind."
§ 3 des Sozialtarifvertrags hat folgenden Wortlaut:
"(1) Teilzeitarbeit gem. "Bremer Modell (10/12 Modell)"
Zur Vereinheitlichung der unterschiedlichen Regelungen der Konzerngesellschaften zur Teilzeit haben die Parteien am 03.07.2009 einen Tarifvertrag über Teilzeitarbeit gem. "Bremer Modell" geschlossen.
Die nachfolgenden Punkte werden bei Erstellung des Tarifvertrages zur Teilzeit berücksichtigt. Der Tarifvertrag zur Teilzeit wird parallel zu diesem Sozialtarifvertrag unterzeichnet.
Für den Standort C. gilt der Teilzeittarifvertrag vom 08.12.2006. Für alle anderen Standorte wird Teilzeit analog des Bremer Teilzeittarifvertrages eingeführt.
Für Mitarbeiter, die
?aus den Abteilungen Brautechnik, Abfüllung, Qualitätswesen, Instandhaltung, Energieversorgung, Logistik und die gewerblichen Mitarbeiter in den Technischen Diensten,
?die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und
?mindestens seit zwei Jahren bei InBev beschäftigt sind
besteht ein Rechtsanspruch zur Teilzeitarbeit nach den Regelungen des Teilzeittarifvertrages."
Der TeilzeitTV selbst enthält die folgenden Regelungen:
"§ 2 Präambel
Dieser Tarifvertrag regelt in Präzisierung der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Arbeitnehmer bei freien Teilzeitarbeitsplätzen sowie Verfahrensweisen, wenn Arbeitnehmer Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen wollen.
§ 3 Mögliche Formen der Teilzeitarbeit
Folgende Formen von Teilzeitarbeit sind möglich:
1.Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit im Blockmodell - ausgehend von einer 37-Stunden-Woche - nach folgenden Möglichkeiten:
Modell |
Tägliche |
wöchentliche Sollarbeitszeit |
jährliche |
11 |
6,78 |
33,92 |
1.763,67 |
10 |
6,17 |
30,83 |
1.606,33 |
9 |
5,55 |
27,75 |
1.443,00 |
8 |
4,93 |
24,67 |
1.282,67 |
7 |
4,32 |
21,58 |
1.122,33 |
6 |
3,70 |
18,50 |
962,00 |
Bei hiervon abweichenden tariflichen Arbeitszeiten ist die obige Berechnung entsprechend der jeweils anwendbaren tariflichen Arbeitszeit anzupassen.
2.Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nach folgenden Möglichkeiten:
?Ganze freie Tage pro Woche
?Reduzierung der täglichen Arbeitszeit, die tägliche Mindestarbeitszeit beträgt jedoch 3 Stunden
Die Anwendungsmöglichkeiten der aufgeführten Modelle auf die Betriebsabteilungen sind einvernehmlich durch die Betriebsparteien festzulegen. Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Verständigung, entscheidet eine Eignungsstelle gemäß § 76 BetrVG.
Die Teilzeitarbeitnehmer werden während der Arbeitsphase grundsätzlich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeitmodelle eingesetzt.
§ 4 Rechtsanspruch
Für Arbeitnehmer,
?die in den Abteilungen Brautechnik, Abfüllung, Qualitätswesen, Instandhaltung, Energieversorgung und Logistik beschäftigt sind und für die gewerblichen Arbeitnehmer der Technischen Dienste,
?die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und
?mindestens seit zwei Jahren bei der InBev beschäftigt sind,
besteht ein Rechtsanspruch zur Teilzeitarbeit nach den Regelungen dieses Teilzeittarifvertrages.
§ 5 Verteilung der Arbeitszeit
Arbeitnehmer, die eine in § 3 beschriebene Reduzierung ihrer Arbeitszeit wünschen, können sich bis spätestens 2 Monate vor dem gewünschten Wirksamwerd...