Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Arbeitnehmern der britischen Streitkräfte auch ohne Durchführung der Sozialauswahl
Leitsatz (amtlich)
Die britischen Streitkräfte müssen vor Ausspruch einer Kündigung keine Sozialauswahl mit Mitarbeitern einer anderen Dienststelle durchführen, weil im Bereich der Streitkräfte nicht entscheidend ist, ob es sich gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BPersVG bei der jeweiligen Dienststelle um eine organisatorische Einheit handelt, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgestaltet ist, sondern entscheidend ist allein, ob eine bestimmte Betriebsstätte durch die Truppe zur Dienststelle bestimmt worden ist. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
Normenkette
BPersVG § 6 Abs. 2 S. 1; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 3 Ca 204/11) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 11.01.2012, 3 Ca 204/11, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 19.03.1970 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 09.02.1993 bei der Rhine Area Labour Support Unit (im Folgenden: RALSU) als Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt. Ausweislich der zur Akte gereichten Verdienstabrechnungen hat der Regellohn des Klägers zuletzt 2.494,13 € brutto betragen. Die Beschäftigungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung. Entsprechend gelten auch der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) vom 02. Juli 1997 und der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) vom 31. August 1971. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe A3/7.
Die Dienststellen in Niederkrüchten-Elmpt und in Mönchengladbach, in der sich ebenfalls eine Kfz-Werkstatt befindet, unterstehen dem Dienststellenleiter Major N.. Zu Mönchengladbach gehört eine "TSFU" genannte Einheit, die sich auf dem Gelände der Ayrshire Barracks befindet, mit einer Kfz-Werkstatt. Die TSFU ist als eigene Dienststelle vor zirka vier Jahren aufgelöst und der Dienststelle Mönchengladbach als Abteilung zugeordnet worden. Bei der TSFU handelt es sich um eine Einheit, die Mechaniker und Speziallagerverwalter für militärische Fahrzeuge und Panzer beschäftigt. Ein Teil dieser Mitarbeiter ist speziell auf militärische Fahrzeuge und Panzer geschult. Alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnungen, Einstellungen und Entlassungen werden für die Dienststelle Niederkrüchten-Elmpt von Mönchengladbach aus veranlasst und entschieden. Die Personalverwaltung ist personen- und funktionsidentisch mit der für Mönchengladbach zuständigen Personalverwaltung. Zwischen den Dienststellen Mönchengladbach und Niederkrüchten-Elmpt findet nach Bedarf ein Personalaustausch statt, dessen Umfang und Dauer zwischen den Parteien streitig ist. Die Löhne und Gehälter werden für alle Dienststellen bundeseinheitlich in Soest geführt. In beiden Dienststellen bestehen eigene Betriebsvertretungen. Arbeitsvertraglich sind die Arbeitnehmer im Regelfall den jeweiligen Dienststellen zugeordnet.
Gemäß Ziffer 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu § 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind "Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe". Bei den britischen Streitkräften trifft die "LEC Support Service", eine Abteilung der obersten Dienstbehörde, die Entscheidung, welche Betriebsstätte zu einer Dienststelle bestimmt wird. Diese Dienststellen werden in ein Dienststellenverzeichnis eingetragen. Die Dienststellenliste mit Stand 01.06.2010 weist die Rhine Garrison Niederkrüchten/Elmpt als eigenständige Dienststelle aus.
§ 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens lautet:
"Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesem Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist."
Im Berichtigungs- und Nachtragsbogen vom 27.08.2001 zum Arbeitsvertrag des Klägers wurde mit Wirkung zum 01.04.2002 die zugewiesene Dienststelle Mönchengladbach in die D...