Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften. Bestimmung einer Dienststelle. Darlegungs- und Beweislast unter Berücksichtigung von § 4 Schutz TV
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Betriebsstätte im Bereich der Stationierungsstreitkräfte zur Dienststelle bestimmt, kommt es nicht darauf an, ob sie organisatorisch selbständig ist.
2. Der Unterbringungsanspruch nach § 4 Schutz TV hat keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (im Anschluss an LAG Düsseldorf v. 13.12.1994 – 3 (17) Sa 1307/94 –, entgegen LAG Rheinland-Pfalz v. 12.12.1997 – 10 Sa 613/97 –).
Normenkette
BGB § 626; Schutz TV § 4; ZA NTS Ziff. 1 Unterzeichnungsprotokoll Art. 56 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen 3 Ca 2680/10) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.12.2010 – 3 Ca 2680/10 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der am 24.03.1971 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1992 als Kraftfahrzeugmechaniker bei der S. B. M. T. V. (im Folgenden: S.) beschäftigt. Er ist in die Vergütungsgruppe 3/6 eingruppiert und verdiente zuletzt durchschnittlich 2.500.– EUR brutto monatlich.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
„Ziffer 41
Die Beschäftigungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung.
…
Ziffer 45
Der Arbeitnehmer ist sich bewusst, dass die Beschäftigung in der CWG von der Notwendigkeit der Beweglichkeit bestimmt wird, und dass er jederzeit versetzt werden kann, wenn die Erfordernisse der Streitmacht es verlangen.”
Nach § 44 Ziffer 1 b) TV AL II beträgt die Kündigungsfrist nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren sechs Monate zum Monatsschluss.
In § 4 SchutzTV heißt es:
„§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Anspruch auf Leistungen nach §§ 4 bis 7 dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer, wenn sie infolge einer organisatorischen Maßnahme (Ziffer 2) auf Veranlassung der Stationierungsstreitkräfte ihren bisherigen Arbeitsplatz verlieren (auch durch Verdrängung infolge von Sozialauswahl) oder wenn sich aus diesen Gründen die Werthaltigkeit ihres Arbeitsplatzes mindert.
2. Organisatorische Maßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind
- die Auflösung der Beschäftigungsdienststelle
- die Zusammenlegung der Beschäftigungsdienststelle mit einer oder mehreren anderen Beschäftigungsdienststellen desselben Entsendestaates
- die Verlegung der Beschäftigungsdienststelle aus dem Einzugsbereich im Sinne des § 4 Ziffer 4d Satz 1 oder dem Geltungsbereich des TV AL II/TV AL II (Frz) (Bundesrepublik Deutschland)
- die Reorganisation innerhalb der Beschäftigungsdienststelle
- Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) erfüllen…
§ 4 Unterbringungsanspruch
1. Verliert der Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt, seinen bisherigen Arbeitsplatz oder mindert sich die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, so wird ihm ein verfügbarer oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verfügbar werdender Arbeitsplatz im Sinne der nachfolgenden Ziffern angeboten, wenn er für diesen Arbeitsplatz geeignet ist. Die Eignung wird von den einzelnen Stationierungsstreitkräften unter Einhaltung der bei ihnen bestehenden organisatorischen Zuständigkeiten vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages festgestellt.
2.
- Das Angebot (Ziffer 1) erstreckt sich zunächst auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
- Lehnt der Arbeitnehmer aus einem nachvollziehbaren persönlichen Grund den unter Ziffer 2a angebotenen Arbeitsplatz ab, so wird ihm ein weiterer gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten.
- Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, ist ein zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten. Die Verpflichtung zum Angebot zumutbarer anderer Arbeitsplätze ist auf höchstens vier Angebote beschränkt.
- Das Angebot im Sinne der Ziffern 2a bis 2c erstreckt sich auf alle Arbeitsplätze bei derselben oder bei einer anderen Beschäftigungsdienststelle desselben Entsendestaates innerhalb des Einzugsbereichs.
- Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot nach Ziffer 2a ab, ohne dass ein nachvollziehbarer persönlicher Grund vorliegt, oder lehnt er das Angebot nach Ziffer 2b ab, so erhält er keine weiteren Angebote nach Ziffer 2c und Ziffer 3 und keine Leistungen nach § 7 dieses Tarifvertrages.
3. a) Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird ein gleichwertiger Arbeitsplatz an einem anderen Ort im Geltungsbereic...