Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 13.09.1999; Aktenzeichen 7 Ca 3229/99) |
ArbG Chemnitz (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 9 Ca 1166/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1999 – 7 Ca 3229/99 – abgeändert.
2. DasVersäumnisurteil desArbeitsgerichts Chemnitz vom18.03.1999 –9 Ca 1166/99 – wird aufgehoben.
3. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Die durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Mehrkosten hat dieser zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt die Feststellung einer bestrittenen Sozialplanforderung zur Konkurstabelle.
Der am 16.11.1966 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.12.1996 bis zum 30.06.1998 bei der Firma G. Baumarkt GmbH in der Betriebsstätte Baumarkt O. als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 06.02.1998 – 7 N 42/98 – wurde über das Vermögen der Firma G. Baumarkt GmbH, D., (Gemeinschuldnerin) die Sequestration angeordnet und der Beklagte zum Sequester bestellt. Am 01.04.1998 eröffnete das Amtsgericht Duisburg – 7 N 42/98 – das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Konkursverwalter.
Bereits unter dem 19.03.1998 hatten die Geschäftsleitung der G.-Gruppe und die Sequester Dr. H. S. sowie der Beklagte einerseits und der Gesamtbetriebsrat der G. Baumarktgruppe andererseits einen Sozialplan abgeschlossen, der in Ziffer 4.1 eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Höhe von 2,5 Monatsverdiensten vorsieht und darauf verweist, dass der Anspruch als bevorrechtigter Anspruch gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 KO anerkannt und behandelt wird. Ausweislich des schriftlich niedergelegten Sozialplans handelte der Gesamtbetriebsrat für die im Konkursverfahren befindlichen Firmen:
1. |
G. |
& CO., D. |
2. |
G. |
Bau-Hobby-Garten Vertriebs GmbH |
3. |
G. |
Baumarkt GmbH, D. |
4. |
G. |
Baumarkt GmbH, B. |
5. |
G. |
Baumarkt M. GmbH |
6. |
G. |
Baumarkt Be. GmbH |
7. |
J. |
Discount Baumarkt GmbH |
8. |
J. |
Discount Baumarkt D. GmbH |
9. |
G. |
Sport-Spiel-Freizeit GmbH. |
Die Sozialplanregelung ist unterschrieben von den Repräsentanten des „Betriebsrats G. & Co. sowie der Betriebsräte Baumarkt Ost-Nord, Betriebsräte Baumärkte Ost-Süd und Betriebsräte Baumärkte West.”
Bereits im Jahre 1994 war zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, vertreten durch den Hauptvorstand und 13 in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmen der G.-Gruppe, wozu auch die Gemeinschuldnerin gehörte, ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG abgeschlossen worden, in dem es unter anderem heißt:
„§ 2 Zusammenwirken
Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in Fragen der Betriebsverfassung und wegen der besonderen Verhältnisse in den Betriebsstätten der Firma G. Baumärkte sind sich die Parteien einig, nach § 3, Abs. 1, Ziffer 3 des Betriebsverfassungsgesetzes eine abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsstätten vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten wird dadurch erleichtert.
§ 3 Regionen
Der örtliche Unternehmensbereich der Firma G. Baumärkte wird in drei Regionen unterteilt, deren Gebiete aus der diesem Vertrag als wesentlicher Bestandteil beigelegten Karte ersichtlich sind.
Die organisatorische Spitze ist der Sitz des Regionalleiters. Dies ist für die
Region West |
die Zentrale in D. |
Region Ost-Nord |
der Baumarkt in G. |
Region Ost-Süd |
der Baumarkt in L. |
§ 4 Betriebsstätten
Die in den einzelnen Regionen liegenden Betriebsstätten werden in Abweichung von § 4, Satz 1 BetrVG der jeweiligen Organisationsspitze zugeordnet mit der Folge, dass die Arbeitnehmer aller in einer Region gelegenen Betriebsstätten in ihrer Zusammenfassung mit ihrer organisatorischen Spitze gemeinsam den Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf die zusammengefassten Betriebseinheiten erstreckt.”
Eine Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zu diesem Tarifvertrag wurde nicht eingeholt.
Mit Schreiben vom 25.05.1998 kündigte der Beklagte dem Kläger ordentlich zum 30.06.1998. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin in O. wurde zum 30.06.1998 geschlossen. Der Kläger meldete eine Sozialplanabfindung in Höhe von 7.490,– DM zur Konkurstabelle im Rahmen des § 61 Abs. 1 Ziffer 1 KO an. Der Beklagte bestritt diesen Anspruch unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Brennstoff- und Baustoffhandel GmbH, B. H. übergegangen sei. Anlass dafür bildete der Umstand, dass die Brennstoff- und Baustoffhandel GmbH am 08.06.1998 mit dem Vermieter des Baumarktes in O. die Übernahme des Baumarktes vereinbart und unter dem 09.06.1998 Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin unter Hinweis auf eine voraussichtliche Neueröffnung im August 1998 aufgefordert hatte, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Zwischen den ...