Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen 1 Ca 554/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.01.1998 – 1 Ca 554/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Feststellung einer Sozialplanforderung zur Konkurstabelle im Range des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO, hilfsweise § 59 Abs. 1 S. 1 KO.
Der Kläger war langjähriger Arbeitnehmer der Firma Durch Beschluß vom 01.02.1994 eröffnete das Amtsgericht Osnabrück zum Aktenzeichen 28 N 201/94 das Konkursverfahren und ernannte den Beklagten zum Konkursverwalter.
Am 29.04.1994 schloß der Beklagte mit allen bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Mitarbeitern einen „Interessenausgleich und Sozialplan”. Mit Rücksicht auf das Nichtbestehen eines Betriebsrates in der Firma akzeptierte der Beklagte den Interessenausgleich und Sozialplan unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Bestätigung. In dem Sozialplan ist u. a. folgendes geregelt:
„II. …
3. Sozialplanvolumen
Das Volumen des Sozialplanes wird gemäß § 2, Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren zunächst auf das 2,5fache der Monatsverdienste der Arbeitnehmer im Abrechnungsmonat Januar 1994 in Höhe von 219.866,13 DM festgelegt.
Dieses Sozialplanvolumen gilt vorbehaltlich der noch zu ermittelnden Konkursmasse und wird gegebenenfalls entsprechend § 4, Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren nach unten korrigiert. Sollte eine Korrektur des Sozialplanvolumens nach Abschluß des Konkurses notwendig werden, erfolgt die Zahlung der ermittelten Abfindungen im gleichen Verhältnis.”
Wegen des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs und Sozialplans wird auf die mit der Klage überreichte Kopie (Bl. 3 bis 6 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger meldete seinen Sozialplananspruch in Höhe von 17.852,96 DM zur Konkurstabelle an. Der Beklagte verweigerte die Anerkennung des Anspruchs.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei rechtlich durchaus möglich, in einem betriebsratslosen Betrieb einen Sozialplan zwischen der Gesamtbelegschaft und dem Konkursverwalter abzuschließen. Wenn man allerdings demgegenüber annehme, in einem Betrieb ohne Betriebsrat könne keine Betriebsvereinbarung mit normativer Wirkung im Sinne des BetrVG geschlossen werden, sei die mit der Belegschaft geschlossene Vereinbarung dahingehend auszulegen, daß der Beklagte mit allen bei Abschluß anwesenden Arbeitnehmern eine einzelvertragliche Regelung getroffen habe.
Der Kläger hat beantragt,
seine Forderung in Höhe von 17.852,96 DM aus dem Sozialplan der Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle des Amtsgerichts Osnabrück, Aktenzeichen 28 N 201/94 im Range des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO festzustellen mit der Maßgabe, daß die Feststellung unter dem Vorbehalt der Korrektur gemäß § 4 Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren erfolgt;
hilfweise,
- zu erkennen, daß die Forderung aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und ihm in Höhe von 17.852,96 DM zur Konkurstabelle des Amtsgerichts Osnabrück, Aktenzeichen 28 N 201/94, im Range einer Masseschuld des § 59 Abs. 1 KO festgestellt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen könne ein Sozialplan nur mit einem Betriebsrat abgeschlossen werden. Die Vereinbarung vom 29.04.1994 könne auch nicht in einzelvertragliche Vereinbarungen umgedeutet werden. Er (der Beklagte) sowie sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtbelegschaft hätten den Willen gehabt, einen Sozialplan abzuschließen und nicht etwa vertragliche Einheitsregelungen. Dies ergebe sich auch aus dem Inhalt des Sozialplans, der auf die Bestimmungen des SozPlG verweise. Wenn man allerdings annähme, es handele sich bei der geltend gemachten Forderung um einen Masseschuldanspruch gemäß § 59 KO, bestünde ein Anspruch des Klägers nicht mehr, da er gemäß § 196 Ziff. 8 BGB seit dem 31.12.1996 verjährt wäre.
Durch Urteil vom 27.01.1998 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 17.852,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der am 29.04.1994 abgeschlossene „Interessenausgleich und Sozialplan” stelle keine wirksame Betriebsvereinbarung gemäß § 77 BetrVG dar, weil im Betrieb der Gemeinschuldnerin ein Betriebsrat nicht bestanden habe. Vielmehr liege eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor, die die Bestimmungen des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs zugrunde lege. Die Vereinbarung sei auch wirksam getroffen worden. Zwar habe der Beklagte seine Unterschrift unter dem „Vorbehalt der gerichtlichen Bestätigung” geleistet. Eine individualvertragliche Abfindungsvereinbarung auch im Konkurs sei jedoch jederzeit zulässig. Die Sozialplanregelung habe da...