Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisberichtigungsanspruch; Ausgleichsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung wird auch dann nicht durch eine allgemeingehaltene Ausgleichsklausel ausgeschlossen, wenn das Zeugnis am Tage vor deren Unterzeichnung dem Arbeitnehmer bereits erteilt worden ist und wesentliche formale wie inhaltliche Mängel enthält.

2. Das Zeugnis einer "Direktionsassistentin" ist in der Überschrift als solches zu bezeichnen und nicht in der persönlichen Anredeform, sondern in der 3. Person abzufassen.

 

Normenkette

HGB § 73; BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 10 Ca 5153/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.1994 – 10 Ca 5153/94 – abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein auf ihrem Firmenbogen und mit Unterschrift des Geschäftsführers unter maschinenschriftlicher Namensangabe versehenes, auf den 15.06.1994 datiertes Zeugnis folgenden Wortlautes zu erstellen und auszuhändigen:

Zeugnis

Frau … war seit dem 24.01.1990 in unserem Unternehmen als Direktionsassistentin tätig, nachdem sie dort zuvor vom 01.08.1987 bis 23.01.1990 die Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert hat.

Ihr Aufgabengebiet umfaßte im wesentlichen: – Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden im In- und Ausland

  • Berichterstattung über Gespräche
  • Selbständige nachfolgende Sachbearbeitung (einschließlich des Vertragswesens nach Anweisung)
  • Selbständige Terminnachverfolgung
  • Controlling im Bereich Wareneingangsrechnungen, Hausverwaltung, Antragen und Verhandlungen mit Lieferanten im In- und Ausland
  • Vorbereitung von Besprechungen und Besuchsterminen
  • Personalwesen
  • Auswahl von Auszubildenden und Mitarbeitern, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen sowie Nachbearbeitung
  • Führung sämtlicher Direktionsakten sowie selbständige Terminierung und Nachbereitung
  • Während der Urlaubszeit Mithilfe bei Buchhaltungsaufgaben, wie Zahlungsverkehr und Verbuchungen.

Das umfangreiche Aufgabengebiet bewältigte sie mit einem hohen Maß an Flexibilität und Selbständigkeit. Sie erwies sich als vertrauenswürdige und leistungsfähige Mitarbeiterin.

Ihre Arbeit zeichnete sich – auch unter wechselnden Belastungen – durch termingerechte Erledigung und gute Ergebnisse aus, ihre Leistungen stellten uns stets in vollem Umfang zufrieden.

Entsprechend war ihr Verhalten Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber stets einwandfrei.

Frau … verläßt uns auf eigenen Wunsch zum 30.06.1994. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines der Klägerin erteilten Zeugnisses.

Die am 17.03.1968 geborene Klägerin war in der Zeit vom 23.01.1990 bis 30.06.1994 bei der Beklagten als Direktions-Assistentin beschäftigt. Zuvor hatte sie ab dem 01.08.1987 bei der Beklagten eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert. Unter dem 15.06.1994 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Bezüglich seines Inhaltes wird auf Blatt 6 der Akte verwiesen. Das Zeugnis war von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten maschinenschriftlich erstellt worden.

Am 16.06.1994 unterzeichnete die Klägerin eine Ausgleichsklausel folgenden Inhalts:

„Meine Arbeitspapiere habe ich ordnungsgemäß ausgefüllt erhalten. Ich habe aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung keinerlei Ansprüche mehr an die Firma.”

Mit Schreiben vom 23.06.1994 begehrte die Klägerin die Erstellung eines neuen Zeugnisses, was von der Beklagten unter dem 05.07.1994 abgelehnt wurde.

Mit der am 02.08.1994 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat die Klägerin die Erstellung eines neuen Zeugnisses geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Zeugnis ermangele es an der entsprechenden Bezeichnung in der Überschrift sowie der erforderlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung. Zudem seien die direkte Anredeform sowie die Angabe von Namen und Anschrift der Klägerin auf der unteren linken Seite des Zeugnisses unüblich. Einige Formulierungen seien zudem geeignet, negative Rückschlüsse auf Leistungen und Verhalten der Klägerin zuzulassen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das unter dem 15.06.1994 erteilte Zeugnis der Klägerin nachfolgend zu berichtigen:

„Frau … wohnhaft in Düsseldorf, war vom 01.08.1987 bis zum 30.06.1994 in unserem Unternehmen beschäftigt, nachdem sie bis zum 23.01.1990 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolvierte.

Während der Ausbildungszeit wurde Frau … in den Abteilungen Einkauf, Verkauf, Marketing, Versand, Lager und Export eingesetzt.

Aufgrund ihrer schnellen Auffassungsgabe und ihrer Gewissenhaftigkeit konnte sie die Ausbildung bereits nach einer 2 1/2 jährigen Ausbildungszeit abschließen.

Seit Abschluß ihrer Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau war Frau … in unserem Unternehmen als Direktions-Assistentin beschäftigt

Ihr vielfältiges Aufgabengebiet umfaßte im wesentlichen folgende Tätigkeiten:

  • Verhandl...

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