Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2656/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom18.12.1997 – 2 Ca 2656/97 – abgeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 24.3.1997.

Die am 12.6.1959 geborene Klägerin ist seit dem 1.8.1985 bei der Beklagten, bei der ca. 20 Arbeitnehmer tätig sind, für deren Handelszentrum Düsseldorf als kaufmännische Angestellte mit Aufgaben im Bereich Exportförderung und Marktforschung zu einem Bruttogehalt von zuletzt 6.090,– DM beschäftigt. Die Beklagte ist ein ausländisches Büro des it. I. f. A., einer juristischen Person des italienischen Rechts. Art. 41 des Dekrets Nr. 49 des italienischen Staatspräsidenten vom 18.1.1990, mit dem das Statut des I. geregelt wurde, schreibt vor, daß die Maßnahme der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Generaldirektor getroffen und vom Exekutivkomitee genehmigt wird. In Art. 45 dieses Dekrets ist bestimmt:

„Art. 45 – Vor Ort eingestelltes Personal

  1. Das Institut kann für betriebliche Erfordernisse seiner Büros im Ausland vor Ort Personal mit ausländischer Staatsangehörigkeit einstellen.
  2. Die Regelung für die Anstellung dieses Personals und für die Festlegung des Arbeitsverhältnisses wird vom Verwaltungsrat erstellt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gesetze und Gepflogenheiten sowie gemäß der Verfahrensweise, die in Art. 5, Abs. 1 des Gesetzes n. 106 vom 18.03.1989 aufgeführt ist.
  3. Auf dieses Personal findet weder das vorliegende ROP noch der Arbeitsvertrag für festangestelltes Personal des Instituts Anwendung.”

In dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist die Anwendung deutschen Privat- und Arbeitsrechts vereinbart (§ 12 Satz 3); außerdem heißt es in der von den Parteien unterzeichneten Anlage zu diesem Vertrag:

„Anlage zum Anstellungsvertrag vom: 2. Juli 1985

Der Angestellte wurde darauf hingewiesen, daß auf Grund des italienischen Gesetzes Nr. 70 vom 23.03.1975 der Arbeitgeber als I. I. f. A. D. ausschließlich Arbeitskräfte beschäftigen darf, die nicht die italienische Staatsangehörigkeit besitzen.

Aus diesem Grund stellt der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit während des Bestehens des Dienstverhältnisses durch den Angestellten für den Arbeitgeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dar.”

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.7.1994 bis zum 28.2.1997 in Erziehungsurlaub. Am 20.2.1997 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin am 1.3.1997 ihre Arbeit wieder aufnimmt; der Klägerin wurde zugesagt, daß sie ordnungsgemäß beschäftigt werde. Anschließend korrespondierten die Parteien mündlich wie schriftlich u.a. über die Besorgnis der Klägerin, ob für ihre weitere Tätigkeit die Finanzierung gesichert war, über die von ihr ab dem 3.3.1997 zu übernehmenden Aufgaben und über eine von der Klägerin zuletzt angebotene Verlängerung des Erziehungsurlaubs noch bis Mai 1997.

So heißt es in dem Schreiben vom 22.2.1997:

„Sehr geehrter Herr Direktor,

vielen Dank für das freundliche Gespräch am 20.02.1997, um das ich Sie wegen meines bevorstehenden Arbeitsbeginns am 01.03.1997 gebeten hatte.

Während meines Erziehungsurlaubes wurden mir vereinzelt von Stellenabbau und Budgetkürzungen mit entsprechenden Entlassungen im I. berichtet. Umso erfreuter bin ich, daß Sie mich weiterbeschäftigen.

Allerdings deuteten Sie in unserem Gespräch an, daß für meine Beschäftigung kein Budget vorhanden ist.

Ebensowenig ist mein künftiger Aufgabenbereich umrissen.

Ich halte es für unbedingt erforderlich, daß diese beiden Punkte bis zu meinem Arbeitsbeginn geklärt werden.

Mit dem früheren Büroleiter war das Ende des Erziehungsurlaubes abgestimmt. Wir waren uns darüber einig, daß ich aus persönlichen Gründen meinen Erziehungsurlaub verlängern kann.

Wenn die anfangs genannten Gründe nicht kurzfristig zu klären sind, biete ich Ihnen an, meinen Erziehungsurlaub zu verlängern, um Zeit zur Klärung zu geben.

Ich bitte kurzfristig um Antwort.”

Am 28.2.1997 telefonierten die Parteien erneut; in diesem Gespräch machte Herr Dr. G. deutlich, daß man über das Schreiben vom 22.2.1997 am 3.3.1997 reden könne, er die Klägerin an diesem Tage aber erwarte. Daraufhin schrieb die Klägerin am gleichen Tag:

„Sehr geehrter Herr Direktor,

ich nehme Bezug auf meinen Brief vom 22.02.1997 und meinen Anruf vom heutigen Tage. Bis heute wurde mir nicht mitgeteilt, daß Geldmittel für meine Entlohnung zur Verfügung stehen. Ebensowenig wurde wur mein Einsatzbereich näher beschrieben.

Ich kann also nicht feststellen, ob ich auch nach dem Erziehungsurlaub in der Position als Trade Analist, mit sachlichen und personellen Kompetenzen, weiterbeschäftigt werde.

Im Anschluß an unser damaliges Gespräch habe ich beim Rundgang durch das Büro den Eindruck gewonnen, daß nicht nur das Personal auf weniger als die Hälfte reduziert wurde, sondern auch, daß die Positionen der Trade Analisten in den einzelnen Abteilungen besetzt sin...

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