Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwei Kündigsschreiben vom gleichen Tag: Eine oder zwei Kündigungen. Nachschieben von Kündigungsgründen bei unwirksamer Betriebsratsanhörung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gleichzeitig zwei Kündigungsschreiben zu, die sich (nur) in der Angabe des Kündigungsgrunds unterscheiden, handelt es sich im Zweifel um zwei eigenständige Kündigungserklärungen.

2. Greift der Arbeitnehmer nach dem Inhalt der Klageschrift nur eine Kündigung an, so gelten dennoch beide Kündigungen als angegriffen, wenn die Parteien untereinander die beiden Kündigungen rechtlich unpräzise nur als eine behandelt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Sicht des Arbeitgebers bereits innerhalb der Frist des § 4 KSchG aktenkundig geworden ist.

3. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist nicht möglich, wenn die vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Anhörung nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG entsprach.

 

Normenkette

KSchG §§ 4, 7, 13; BetrVG § 102 Abs. 1; StGB § 263

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 03.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 2195/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen 2 AZR 474/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom03.11.2006 – 3 Ca 2195/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 18.08.2006 nicht aufgelöst ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 46-jährige, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit August 1985 zuletzt als Kranführer gegen ein Monatsbruttoeinkommen von 2.800 EUR tätig. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2005 setzte die Beklagte den Kläger zunächst vorübergehend von seinem ursprünglichen Einsatzort in T. in den Werksbereich Hafen X. um. Nach der bei der Beklagten geltenden „Richtlinie für die Benutzung von Kraftfahrzeugen für Dienstfahrten” erhalten Arbeitnehmer für Dienstfahrten mit einem eigenen Pkw 0,30 EUR je Fahrtkilometer erstattet. Als Dienstfahrt gilt unter anderem die Fahrt von der regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte. Zur Abrechnung füllt der Mitarbeiter ein Formular unter anderem im Hinblick auf das Datum, die Uhrzeit und die Wegstrecke aus und lässt es vom vorgesetzten Meister gegenzeichnen. Im Betriebsbüro werden die Fahrten rechnerisch erfasst und die zu leistende Erstattung der Höhe nach ermittelt. Anschließend erhält der Leiter des Hafens beziehungsweise sein Stellvertreter die Abrechnung, um sie als „Anweisungsberechtigter” gegenzuzeichnen. Sodann wird vom Betriebsbüro die Erstattung der Fahrtkosten veranlasst. Anfang März 2006 erklärte der Vorgesetzte des Klägers diesem, sein Einsatz erfolge nunmehr dauerhaft in X.. Zugleich wurde dem Kläger in X. ein persönlicher Spind zugewiesen. Der Kläger äußerte sich mehrfach kritisch zum angeordneten Wechsel des Arbeitsortes und erklärte seinem Meister, er werde weiterhin Kilometergeld für die Wegstrecke von T. nach X. abrechnen und – falls dies jemanden stören würde – demjenigen dann erklären, warum er dies tue.

Mit Datum vom 28. Juli 2006 reichte der Kläger zwei Fahrtkostenabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2006 ein, mit denen er mehrere Fahrten im Umfang von insgesamt 144 km vom Hafen T. zum Hafen X. als Dienstfahrt geltend machte. Sein vorgesetzter Meister befand sich im Jahresurlaub. Der Kläger legte die Abrechnungen zunächst einem anderen Meister vor. Nachdem dieser die Gegenzeichnung verweigerte, wandte sich der Kläger an einen weiteren Meister. Auch dieser lehnte die Gegenzeichnung ab und reichte die Formulare zur Klärung an seinen Vorgesetzten weiter. Von diesem Sachverhalt erfuhr der Personalleiter der Beklagten am 7. August 2006. Am 14. August 2006 hörte die Beklagte den Kläger an und hielt ihm vor, dass er die – angeblichen – Fahrten von T. nach X. nicht mehr als Dienstfahrt hätte abrechnen dürfen.

Am 16. August 2006 informierte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat über die gewonnenen Erkenntnisse. Sie erklärte dem Betriebsrat zudem, dass sie insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse zusätzlich davon ausgehe, der Kläger habe die fraglichen Fahrten nicht durchgeführt. Im Nachgang zu diesem Gespräch leitete sie dem Betriebsrat zwei schriftliche Anhörungen zu. In der einen heißt es:

Herr D. hat durch die Abgabe der Dienstfahrtenabrechnungen nachweislich versucht, einen Fahrtkostenbetrug zu begehen. Herrn D. war eindeutig bekannt, dass er ausschließlich im Werksbereich Hafen X. eingesetzt wird. Sein Arbeitsbeginn lag somit örtlich im Hafen X.. Er hätte demnach auch den ihm zur Verfügung gestellten Spind im Sozialgebäude X. zur Umkleide nutzen können und nic...

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